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L DIE FÜNF ALTEN KOLOKIALBANKEN.
auf drei Millionen francs festgesetzt. Dieses Gesetz, die loi organiqueder Kolonialbanken, rief die Kolonialbanken erst ins Leben,naobdera schon das Gesetz vom 30. 4. 1849 ihre Errichtungaugeordnet und den Weg dafür gewiesen hatte. Dem Gesetzevon 1851 sind Statuten beigefügt, die einen Teil des Gesetzesbilden, also nur durch Gesetz abgeändert werden können. Esordnete auch die Gründung einer Bank von Guyane an durchZurückbehaltung von 35 000 fr. Rente, die ein Kapital von 700 000fr.ergaben. 1 ) Das Gesetz vom 11. 7. 1851 sprach noch nicht voneiner Bank von S6negal. Doch wurde durch Dekret vom 21. De-zember 1853 auch in Senegal eine Diskont- und Darlehensbankgegründet und ihr Kapital von 230000 fr. ebenso wie bei denvier ersten Kolonialbanken durch Zurückbehaltung von einemAchtel der den Entschädigungsberechtigten in Senegal zukommen-den Entschädigungssumme und durch die bis dahin aufgelaufenenZinsen der Kentenbriefe zusammengebracht. Ferner wurden dieBestimmungen vom 11. 7. 1851 ausdrücklich auf die Bank vonSenegal ausgedehnt, soweit die dem Dekret vom 21. Dezember 1853folgenden Statuten nichts Abweichendes enthielten.
Da die Banken von Guyane und Senegal unter wesentlichanderen d. h. kleineren Verhältnissen zu arbeiten hatten als dieBanken der Zuckerkolonien, so wurden gar bald einige Statuten-änderungen für jene nötig, die hauptsächlich die Herabsetzungder Zahl der auf der Generalversammlung stimmberechtigtenAktionäre, ferner die Präsenzziffer auf der Generalversammlungund den obligatorischen Aktienbesitz der Verwalter und Direk-toren der Bank betrafen. Nur kurz zu streifen ist hier das Dekretvom 17. November 1852, das die Schaffung einer Zentralgeschäfts-stelle für alle fünf Kolonialbanken und zwar in Paris vorsah.Näheres darüber folgt weiter unten.
Das Privileg der Banken von Martinique, Guadeloupe ,Reunion und Guyane, das 1871 erlosch, wurde durch Dekret vom