2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN.
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den Kolonialbanken nötige Betriebskapital herbeischaffen sollte.Man verfiel auf folgendes sinnreiche Mittel. Der französischeStaat hatte angesichts der großen Notlage der Pflanzer, die durchdie Sklavenbefreiung fraglos hervorgerufen war, etwa ein Jahrnach Aufhebung der Sklaverei, nämlich durch Gesetz vom 30.4.1849den Pflanzern für jeden freigelassenen Sklaven eine Entschädigungvon 500 fr. bewilligt, und. zwar sollte an die Entschädigungs-berechtigten gezahlt werden:
1. eine einmalige Summe von sechs Millionen francs in bar,
2. eine fortlaufende jährliche Rente im Betrage von sechsMillionen francs die, zu fünf Prozent kapitalisiert, alsRentenbriefe auszugeben waren.
Gleichzeitig wurde angeordnet, daß ein Achtel der aufMartinique, Guadeloupe und Reunion entfallenden Rente zu-rückbehalten und zur Errichtung einer Diskont- und Darlehens-bank in jeder dieser Kolonien verwendet werden sollte. (Fürdie Kolonien Guyane und Senegal war diese Vorschrift nurfakultativ, nicht obligatorisch wie in den Zuckerkolonien.) Nurdie weniger als 1000 fr. betragenden Entschädigungsansprüchesollten von dem Zw r ange ausgenommen sein. Jeder Entschädigungs-berechtigte sollte für den auf ihn entfallenden Teil der zurück-behaltenen Rente den entsprechenden, d. h. mit fünf Prozentkapitalisierten Betrag in Aktien der zu gründenden Kolonial-banken erhalten. Das Aktienkapital dieser Banken war also zubilden durch Apports von Rentenbriefen, welche die ausschließ-liche Bestimmung hatten, zur Deckung der Banknoten zu dienen,zu deren Ausgabe die Kolonialbanken ermächtigt wurden. DeshalbAvaren die Rentenbriefe anfänglich unpfändbar und unveräußerlich.
Die Entschädigungsberechtigten wurden also zwangsweiseAktionäre einer noch zu errichtenden Bank.
Kraft der soeben mitgeteilten Gesetzesbestimmung erhieltjede der drei Banken von Martinique, Guadeloupe und ReunionRenten von jährlich 150 000 fr. überwiesen. Da diese Renten zufünf Prozent kapitalisiert wurden, repräsentierten sie ein KapitalTon je drei Millionen francs. Demgemäß wurde das Kapital für jededer drei benannten Banken durch Gesetz vom 11. 7. 1851 Art. 2