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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN'.
stände von Gold und Silber von vier Fünftel auf fünf Fünftelihres Wertes und ebenso für Waren von zwei Drittel auf dreiDrittel ihres Wertes erhöht, letzteres unter Generalisierung derdurch Dekret vom 8. 1. 1870 der Bank von Rcunion erteiltenErlaubnis, Waren bis zu ihrem vollen Werte beleihen zu dürfen.Sehr wichtig war schließlich die Ermächtigung zur Ausgabe von5 fr.-Noten, welche 1851 noch verweigert worden war.
Alles in allem zeigte der Gesetzgeber 1874 eine gewisseLiberalität; das war erklärlich; denn die Kolonialbanken hattenin den letzten Jahren vor Erneuerung ihres Privilegs gute Di-videnden 1 ) erzielt, ohne ihr Notenrecht zu mißbrauchen. Da sieanch den Kolonien unleugbare Dienste erwiesen hatten, so standdie Erneuerung des Kolonialbankprivilegs 1874 außer Frage.Wesentlich anders lagen die Verhältnisse 1894 am Ende derzweiten Periode der Kolonialbanken. In den seit 1874 verflosse-nen zwanzig Jahren hatten sich arge Mißstände herausgebildet;die Kolonialbanken hatten sich schwere Statutenverstoße zuschulden kommen lassen; sie hatten schwere Krisen durchgemachtund — was die Laune des Gesetzgebers besonders ungünstigbeeinflußte — die Lage der Kolonialbanken war recht unbe-friedigend, teilweise sogar bedrohlich geworden. Eine eingehendeUntersuchung schien am Platze zu sein, ebenso eine breite Er-örterung der ganzen Kolonialbankfrage. War es überhaupt richtig,lauter kleine koloniale Lokalbanken am Leben zu erhalten, dieinfolge ihres begrenzten räumlichen Tätigkeitsfeldes von jederKonjunktur direkt betroffen, von jeder der in den Tropengegendenso zahlreichen Krisen in Mitleidenschaft gezogen wurden? Warnicht das ganze System dieser staatlich beaufsichtigten und privi-legierten Privatbanken ein Fehler, da alle Staatsaufsicht grobeStatuten Widrigkeiten nicht hatte verhindern können?
Die Gegner der kolonialen Lokalbanken wollten eine einzigegroße Kolonialbank in Paris mit Filialen in den verschiedenenfranzösischen Kolonien an die Stelle der fünf alten Kolonialbanken