2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN. 13
setzen. 1 ) Die neue Kolonialbank hätte, da sie ihren Sitz in Paris haben sollte, die reichen Kapitalien des Mutterlandes den Ko-lonien dienstbar machen können. Aber die Anhänger einer solchenZentralbank vergaßen, daß die Kolonien schon das Maximumdessen, was sie an Kredit brauchen konnten, erhalten hattenund daß bei den beschränkten Mitteln und Bedürfnissen dernicht mehr sehr entwicklungsfähigen Kolonien Martinique, Guade-loupe und Reunion eine stark vermehrte Kapitalzufuhr eine un-produktive Kreditgewährung bedeutet haben würde. Zudem warnoch zu berücksichtigen, daß die Entschädigungsberechtigten1851 zwangsweise Aktionäre der Kolonialbanken geworden waren;sie hatten somit ein gewisses historisches Recht auf eine eigeneBank, d. h. Kolonialbank und Kolonie gehörten zusammen, um-somehr, als zwischen den einzelnen Kolonien keine oder ge-ringe Interessengemeinschaft bestand.
Man war sich also bald darüber einig, daß die Kolonial-banken Lokalbauken bleiben mußten. Aber ohne das Notenrechtwaren sie nicht imstande, ihre Aufgaben zu erfüllen. Und dasNotenrecht zog wiederum mit Notwendigkeit eine gewisse Staats-aufsicht nach sich. Die ganze Frage der Reform der Kolonial-banken konzentrierte sich daher in dem Problem, wie es zuerreichen wäre, die Aufsicht des Staates über die Kolonialbankenwirksamer zu gestalten, ohne durch zu enge Statutenbestimmungendie Bewegungsfreiheit der Banken einzuschränken und ihnendamit die Lebensader zu unterbinden. Die Kontrolle des Staatesüber die Kolonialbanken sollte bestehen bleiben. War das abernicht auch möglich ohne Einmischung des Staates in die innereBaukleitung? Nach den Statuten von 1851 und 1874 hatte derPräsident der französischen Republik den Direktor der Kolonial-banken zu ernennen. Von den vier Verwaltern, die zusammenmit dem Direktor den Verwaltungsrat der Bank bildeten, wareiner kraft Gesetzes ein kolonialer Finanzbeamter (tresorier dela colonie). Unter fünf Mitgliedern des Verwaltungsrates gab esalso zwei Beamte, die in unmittelbarer Abhängigkeit von derRegierung standen. Damit war ein Teil der Verantwortung für
') Denizet a. a. 0. S. 236 f.