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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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I. DIE FÜNF ALTEX KOLONIALEAUKEN.

die Leitung der Bankgeschäfte auf die (französische) Regierungabgewälzt. Das durfte nicht sein, schon im Interesse der Ak-tionäre. Der koloniale Finanzbeamte war nicht nur gesetzlicherVerwalter, er war zugleich auch gesetzlicher Zensor (der Zensorentspricht etwa unserem Aufsichtsrat). Also Leitung und Kon-trolle der Bank ward hier in einer Hand vereinigt. Es war dasein Mißstand, der unbedingt beseitigt werden mußte. Die Losungkonnte nur lauten: Zurückdämmung des Regierungseinflussesauf die Bankleitung unter Verschärfung ihrer Aufsichtsrechte.Ein Blick auf die Gesetzgebung zeigt, daß dieser Reformwegschließlich beschritten wurde, freilich nicht in der vollen wünschens-werten Eonsequenz:

Nach eingehenden Beratungen seitens einer außerparla-mentarischen Kommission 1894 und seitens verschiedener parla-mentarischer Kommissionen, die von 1895 bis 1900 in fünfgroßen Berichten eine genaue Darstellung der Entwickelung derKolonialbanken auf Grund des amtlichen Quellemnaterials gaben,wurde 1901 endlich das neue Kolonialbankgesetz in der Fassungdes letzten Kommissionsentwurfes angenommen und unter dem13. Dezember 1901 verkündet. Von 1894 bis 1901 hatte mandas Privileg der Banken fortgesetzt um ein Jahr erneuern müssen.Um nun die Gültigkeit der nur durch Dekrete erfolgten Ver-längerungen des Privilegs in zweifelfreier Weise festzustellen,wurden im Artikel 16 des Gesetzes von 1901 die Bestimmungender verschiedenen von 1894 bis 1901 erlassenen Dekrete aus-drücklich aufrecht erhalten.

Das Gesetz vom 13. Dezember 1901 betrifft nur die (vier)Banken von Martinique, Guadeloupe , Reuniou und Guyane. DieBank von Senegal hatte am 25. 1. 1901 in einer außerordent-lichen Generalversammlung die Liquidation der Bank und ihreFusion mit einer neuen Bank von Westafrika beschlossen. Auch1901 galt es, einige Gesetzeslücken auszufüllen, z. B. das Liqui-dationsverfahren zu regeln. Die Hauptsache war aber die prin-zipielle Reform im Gesetze. Der Schatzmeister der Kolonie hörteauf, gesetzlicher Verwalter der Bank zu sein. Da er aber starkinteressiert ist an der Notenausgabe der Bank, weil die Noten