2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN 5 IHR WESEN".
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fassende Befugnisse, die er sehr zum Schaden der Bank ausübenkönnte. Daher sucht man ihn durch Beteiligung am Beingewinnder Bank sowie durch die Bestimmung, daß der Direktor Eignervon mindestens zwanzig Aktien seiner Bank sein muß, 1 ) unmittel-bar am Wohl und Wehe der Bank zu interessieren. Ein weiteresGegengewicht gegen die Selbständigkeit des Direktors ist dieBestimmung, daß der Direktor jederzeit durch Dekret des Präsi-denten der französischen Republik abgesetzt, ja in dringendenFällen auch vom Gouverneur der Kolonie ohne weiteres seinesAmtes zeitweise enthoben werden kann. 2 ) Hierdurch wird derDirektor unmittelbar abhängig von einer vorgesetzten Verwaltungs-behörde; er erhält die Stellung eines Staatsbeamten.
Dem Verwaltungsrate zur Seite stehen zwei Zensoren; 3 )einer von ihnen wird von der Generalversammlung auf zweiJahre gewählt: er muß wie die vier Verwalter zehn Aktien zu.eigen haben, die während seiner Amtszeit unveräußerlich sindund die voll einbezahlt sein müssen. Der zweite Zensor ist vonRechts wegen ein durch den französischen Finanzminister be-nannter Einanzbeamter der Kolonie. Dieser hat allen Sitzungendes Verwaltungsrates beizuwohnen und ist dadurch in Standgesetzt, die Banktätigkeit genau zu verfolgen. Die Aufgabe derbeiden Zensoren ist nun, darüber zu wachen, daß die Statutender Bank genau befolgt werden. Sie haben den Kassen- undWechselbestand der Bank nachzusehen und die Geschäftsbücherauf ihre Richtigkeit zu prüfen. Sie sollen der regelmäßig Anfang-Juli zusammentretenden Generalversammlung Rechenschaft gebenüber ihre Tätigkeit und eventuelle Vorschläge unterbreiten. 4 ).Neben den Zensoren kennt das Gesetz von 1901 noch besondereInspektoren. Die Kolonialbanken müssen alle zwei Jahre aufihre Kosten inspiziert werden durch Inspektoren der Kolonie,,die eigens zu diesem Zwecke ausgewählt sind, also Zeit haben,sich auf ihre Tätigkeit vorzubereiten. Damit ist der Hauptein-
|) Statuten Art. 47.
s ) Statuten Art. 46.
3 ) Statuten Art. 36.
') Statuten 1901 Art. 52/55.