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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.

Bankverwaltung; er setzt den Diskontsatz und den Zinsfuß fürDarlehen, die Provisionen für Wechsel- und Kommissionsgeschäftefest, desgleichen die Gebühren für Depots; er entscheidet, welcheWechsel und Schuldscheine zum Diskont zugelassen werdenkönnen, ohne daß er eine Zurückweisung vom Diskont zu be-gründen braucht; er bestimmt die Höhe'des jeweiligen Noten-umlaufs innerhalb der statutarischen Grenzen. Er wacht darüber,daß die Bank keine anderen als die ihr durch die Statuten er-laubten Geschäfte macht. 1 ) Der Verwaltungsrat als solcher be-stimmt also die Richtlinien für den Verkehr mit der Kundschaftwie für den inneren Bankbetrieb. Da die vier Verwalter vonder Generalversammlung der Aktionäre gewählt werden, so habendie Aktionäre innerhalb des Verwaltungsrates entscheidendenEinfluß. Aber diesem Verwaltungsrat sind manche wichtige Be-fugnisse versagt. So wird der Direktor nicht von ihm gewählt,sondern auf Vorschlag einer Überwachungskommission vom Präsi-denten der französischen Republik ernannt.' 2 ) Um ihm dem Ver-waltungsrate gegenüber eine selbständige Stellung zu geben, wurdebestimmt, daß der Kolonialminister, nicht der Verwaltungsrat.das Gehalt des Direktors festzusetzen hat. Der Direktor hat aberauch positive Machtmittel dem Verwaltungsrate gegenüber: erernennt und entläßt die Bankbeamten, die dadurch ganz von ihmabhängig sind. Der Direktor ist nominell nur ein Organ der Bank,das die Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Generalversamm-lung auszuführen hat. Doch steht ihm gegen diese Beschlüsseindirekt ein Veto zu, da jeder Beschluß, der ausgeführt Averdensoll, mit der Unterschrift des Direktors versehen sein muß undder Direktor zur Unterschrift nicht gezwungen werden kann.Ferner bedürfen die wichtigsten Geschäfte der Bank: die Diskont-und Darlehensgeschäfte seiner Zustimmung. Der Direktor hatdie Korrespondenz, Verträge, Quittungen, Wechselindossamente,Tratten und Anweisungen zu zeichnen. 3 )

Somit besitzt der Direktor der Kolonialbanken recht um-

>) Statuten Art. 37.s ) Statuten Art. 42.») Statuten 1901 Art. 43/45.