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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN.

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Das Verbot der Dividendenverteilung' gibt den Anordnungendes Gesetzes eine gewisse Sanktion; es bestraft aber hauptsächlichdie Aktionäre für Vergehen des Verwaltungsrates. Die Aktionäresind somit genötigt, die Geschäftsführung der Bankdirektorenund Verwalter scharf zu überwachen, um sich selbst vor Schadenzu bewahren. Ihren Einfluß auf die Bankleitung üben sie durchdie Generalversammlung aus.

Die Gesamtheit der Aktionäre der Kolonialbank wird ver-treten durch die Generalversammlung. Auf ihr haben aber nurdiejenigen Aktionäre Sitz und Stimme, die mindestens zehn Aktienbesitzen. Doch können Eigner von weniger als zehn Aktien, dieaber zusammen zehn Aktien besitzen, sich durch einen unterihnen vertreten lassen. 1 ) Jedes Mitglied der Generalversammlungkann sich auf dieser nur durch einen anderen Aktionär der Bankvertreten lassen. Jeder Aktionär hat soviel Stimmen, als er jezehn Aktien besitzt. Das hierin zutage tretende plutokratischePrinzip wird dadurch gemildert, daß niemand in eigenem Namenoder als Bevollmächtigter mehr als zehn Stimmen haben kann. 2 )

Die Eigner von actions d'Europe , die sich auf der General-versammlung vertreten lassen wollen, brauchen nicht mehr ihreAktien beim Zentralgeschäftsführer in Paris zu hinterlegen; esgenügt vielmehr seit 1901 zur Vertretung auf der Generalver-sammlung eine fünfzig Tage vor der Generalversammlung vondem Zentralgeschäftsführer ausgestellte Bescheinigung über denAktienbesitz des betreffenden Aktionärs. 3 ) Freilich darf dieserAktienbesitz vor Schluß der Generalversammlung nicht übertragenwerden. Da eine solche Übertragung, wie wir schon oben sahen,in Europa nur durch den Zentralgeschäf tsf ührer erfolgen kann, so istdie Bank gegen Fälschung und Mißbrauch hinlänglich geschützt.

Die Leitung der Bank ist einem Verwaltungsrate anvertraut,der aus einem Direktor und vier Verwaltern besteht. 4 )

Der Verwaltungsrat trifft alle Verfügungen in der inneren

') Statuten 1901 Art. 28., s ) Statuten Art. 30.

3 ) Statuten 1901 Art. 29.

4 ) Statuten Art. 36.