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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.
zielte Reingewinn nur eine geringere Ausschüttung zuläßt, und3) zur Bildung einer Pensionskasse für die Bankangestellten. Dieunter Nr. 2 erwähnte Reserve verdient eine besondere Beachtung.Aus dem Reingewinn soll nach Abzug einer Summe gleich l h Pro-zent des Grundkapitals, welche pro Semester dem Reservefondszuzuwenden ist, eine erste Dividende von fünf Prozent des Aktien-kapitals verteilt werden. Reicht uer Gewinn dazu nicht aus, sodarf die Dividende bis zu fünf Prozent erhöht werden und zwardurch Entnahmen aus dem unter Nr. 2 genannten außerordent-lichen Reservefonds und mangels eines solchen aus der statu-tarischen Reserve, vorausgesetzt, daß diese dadurch nicht unterdie Hälfte ihres gesetzlichen Minimums sinkt. Der nach Ver-teilung von fünf Prozent Dividende noch etwa vorhandene Ge-winn kann zur Hälfte als zweite Dividende verteilt werden. Vonder anderen Hälfte sollen zwei Zehntel dem Direktor und denanderen Bankbeamten und acht Zehntel der Reserve zugewiesenwerden. Sobald diese ihr statutarisches Minimum erreicht hat,kommt dem Direktor und den Bankbeamten die volle Hälfte desTeiles des Reingewinns zu, der nach Verteilung von fünf ProzentDividende übrig bleibt, und zwar ist sie zu gleichen Teilen anden Direktor einerseits und die übrigen Bankbeamten anderer-seits zu verteilen.
Keine Dividende darf ohne Zustimmung des Gouverneursder Kolonie verteilt werden. 2 ) Da die Gouverneure von ihremVetorecht aus eigenem Antriebe fast keinen Gebrauch gemachthatten, wurde ihnen in den neuen Statuten von 1901 die Pflichtauferlegt, bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz näher bezeichneterStatutenverstöße jede Dividendenverteilung zu verbieten, bis derKolonialminister über den Fall eine Entscheidung getroffen hat.Stellt diese einen solchen Verstoß gegen die Statuten fest, sogilt der Verwaltungsrat von Rechts wegen als seines Amtes ent-hoben, und es hat unverzüglich eine Neuwahl stattzufinden; auchmuß dann jede Dividendenverteilung für die laufende Geschäfts-periode unterbleiben.
1 ) Statuten 1901 Art. 25.
2 ) Statuten 1901 Art. 28.