2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN.
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besitz bei, da sie noch große Interessen in den Kolonien hatten'.So kam es, daß 1892 mehr als die Hälfte der Aktien der Bankenvon Martinique und Guadeloupe sich in Prankreich befanden,d. h. sogenannte actions d'Europe waren. 1 ) In Reuuion und Guyanedagegen machten die actions d'Europe nicht viel mehr als einDrittel aller Aktien aus. Die Aktien der Bank von Senegal sindnie nach Europa übertragen worden. Sie wurden auch in derKolonie selbst nicht gehandelt, sondern blieben meist in denselbenHänden. Denn sie gehörten zum großen Teil französischen Kauf-leuten, die in Senegal große Handelsinteressen hatten und daherden mit dem Aktienbesitz verbundenen wirtschaftlichen Einflußsich zu erhalten wünschten.
Gemäß Art. 25 der Statuten von 1901 werden alle 6 Monate(am 30. 6. und am 31.12.) die Bücher und Konti der Bank ab-geschlossen, bilanziert und das Ergebnis festgestellt.
Die ausstehenden Forderungen, d. h. solche, die am Verfall-tage nicht beglichen worden sind, dürfen dabei höchstens zueinem Fünftel ihres Nominalwerts in die Aktiva der Bankbilanzeingestellt werden. Yon dem während des Semesters erzieltenReingewinn soll zunächst eine Summe = Vs Prozent des einge-zahlten Grundkapitals dem Reservefonds zugewiesen werden.Jede Aktiengesellschaft hat nach dem französischen Aktiengesetzvon 1867 einen Reservefonds zu bilden, dessen gesetzliches Mini-mum ein Zehntel des Grundkapitals beträgt. Der Spekulations-charakter der Kolonialbanken veranlaßte den Gesetzgeber diesesMinimum für die Kolonialbanken auf die Hälfte ihres Grund-kapitals zu erhöhen. Dieses Minimum von Va des Grundkapitalswar aber bis 1901 zugleich ein gesetzliches Maximum, da Art. 27der Statuten bestimmte, daß, sobald der Reservefonds die Hälftedes Grundkapitals erreicht hätte, jede weitere Zuwendung an ihnunterbleiben sollte. Das Gesetz von 1901 gestattet dagegen in diesemFalle die Begründung außerordentlicher Reserven und zwar
1) zur Amortisation der Immobilien und des Mobiliars der Bank,
2) zur Ergänzung der Dividende auf fünf Prozent, falls der er-
) Vergl. Bericht der Ü. Ko. 1892/93.
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