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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.

kapital war ein reines Betriebskapital geworden, das durch denMetallgeldvorrat der Bank vertreten ward. Seit der Zeit beginnteine Bückentwickelung. Die Bauken kauften ihre Rentenbriefewieder an und behielten sie auch dann noch, als die ursprünglich5 prozentigen Renten nacheinander in 4 1 /»prozentige und 3pro-zentige verwandelt und für amortisabel erklärt wurden. Damitwar das Kapital der Kolonialbanken wieder ein Garantiekapitalgeworden. Auch ein Teil der Reserven der Banken ist in Renten-briefen angelegt.

Die Aktien der Kolonialbauken sind Namenaktien. Zur Eigen-tumsübertragung innerhalb der Kolonie genügt eine schriftlicheAbtretungserklärung des Anteilseigners oder seines Bevollmäch-tigten und Eintragung in das Aktienbuch der Bank. 1 ) Soll eineAktie nach Frankreich übertragen werden, so muß ihr Eigen-tümer sie bei der Bank hinterlegen, wobei diese ihm eine An-weisung an den Zentralgeschäftsführer der Kolonialbanken inParis aushändigt Der Zentralgeschäftsführer stellt dann gegenVorweisung der Anweisung einen neuen Aktienschein aus, der.aber nur in Paris übertragbar ist") Der alte Aktienschein wirdvon der Bank vernichtet. In der eben angegebenen Weise könnendie nach Frankreich übertragenen Aktien dort Aveiterbegeben oderwieder in die Kolonie zurück übertragen werden. Durch dieÜbertragbarkeit der Aktien nach Frankreich wurde den in Frank-reich wohnenden Aktionären der Kolonialbanken ein großer Diensterwiesen. Sie konnten nun ihre Aktien in Frankreich haben,dort die Dividenden erheben und am Sitz der Zentralgeschäfts-stelle ihren Aktienbesitz übertragen. Diese Vorteile kamen einemgroßen Teile der Aktionäre zugute. Denn infolge der Differenzzwischen dem Landeszinsfuße in Frankreich und demjenigen inden Kolonien waren schon 1854 beispielsweise in Martinique 2325 von 6000 Aktien nach Frankreich übertragen. 3 ) Auch be-hielten die Kreolen, die wohlhabend geworden waren und sichin ihren alten Tagen nach Frankreich zurückzogen, ihren Aktien-

l ) Statuten 1901 Art. 7, 8.

s ) Dekret vom 17. November 1852 Art. 9.

3 ) Vergl. Bericht der Ü. Ko. 1853/55.