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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN ; IHR "WESEN.

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Aktien im Nominalwerte von 500 fr. bei ihrer ersten Ausgabein Teilaktien von je 50 fr. zerlegt -werden könnten. 10 solcherTeilaktien konnten in einer Hand vereinigt bis zum 1. Januar1855 (in Guyane und Senegal bis zum 1. Januar 1857) gegeneine Vollaktie von 500 fr. umgetauscht werden. 1 )

1S99 beschloß die Bank von Beunion, ihr Kapital, das seit1884 auf vier Millionen francs erhöht war, auf drei Millionen francsherabzusetzen. Nach den Statuten durfte das nicht durch Ver-minderung der Zahl der Aktien geschehen; man hätte dadurchdie Aktionäre einer wilden Spekulation ausgesetzt. Eine Kapital-verminderung sollte vielmehr erfolgen durch Barrückzahlungeines Teils der auf jede Aktie gemachten Einzahlungen. Das hättedie Bank von Reunion 1899 bei ihrem sehr knappen Metallvorratin eine kritische Lage gebracht und zugleich eine Einschränkungdes Notenumlaufs nötig gemacht in einem Augenblicke, wo derGeldbedarf der Kolonie sehr groß war. Auf Vorschlag des Direktorsder Bank von Beunion beschloß daher die Generalversammlung,die 125 fr., welche auf jede Aktie zurückzuzahlen waren, nichtin bar auszuzahlen, sondern dem Beservefonds zuzuschreiben. 2 )Seitdem haben die Aktien der Bank von Beunion einen Nominal-wert von nur 375 fr.

Eine Änderung in der Höhe des Bankkapitals kann nurdurch Dekret ausgesprochen werden. "Wird das Kapital erhöht,so bestimmt der Generalversammlungsbeschluß den Teil des Be-servefonds, der zu den Einzahlungen auf die neuen Aktien ver-wendet werden darf. Bei einer Verminderung des Kapitals darfdie Zurückzahlung 125 fr. pro Aktie nicht übersteigen. 3 ) DasAktienkapital war ursprünglich vertreten durch Bentenbrief e, derenVerpfändung und Veräußerung verboten war. Als dies Verbot1851 aufgehoben wurde, haben die verschiedenen Banken nach-einander ihre Rentenbriefe verpfändet oder gar veräußert. 4 ) 1862besaß die Bank von Senegal keine Bentenbriefe mehr; ihr Aktien-

') Art. 78 der Statuten 1851.'') Renaud a. a. O. S. 37 ff.

3 ) Art. 2 Gesetz 1901.

4 ) Vergl. Bericht der Überwachungskommission (Ü. Ko.) 1861/63.Soltau , Die französischen Kolonialbanken. 2