Druckschrift 
Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen
 

16

I. DIE FÜNF ALTEX KOLONIALBANKEN.

die mehr als fünfzigjährige französische Kolonialbankgesetzgebunggegeben haben, ist es Zeit, auf das Wesen der Kolonialbankennäher einzugehen.

2. Kapitel.§ 4-

DIE VERFASSUNG DER KOLONIALBANKEN.

Gemäß Artikel 2 der Statuten sind die Kolonialbanken Dis-kont- und Darlehensbanken, und zwar Aktiengesellschaften. IhrSitz ist Fort de France 1 ) auf Martinique , Point ä Pitre aufGuadeloupe, St. Denis auf Reunion, Cayenne in Guyane undSt. Louis in Senegal . Die Banken können auch an anderen Punktenihrer Kolonie Niederlassungen gründen. Doch ist die Genehmigungdes Kolonialministers einzuholen.

Das den Kolonialbanken verliehene Notenprivileg machteine Bestimmung über die Dauer der Bank nötig. Der Kom-missionsentwurf 1895 schlug dein alten Brauche entsprechendeine "Verlängerung des Privilegs um abermals zwanzig Jahre vor.Dieser Zeitraum erschien der Kommission 1900 zu groß mitRücksicht auf die Veränderungen, die in den wirtschaftlichenVerhältnissen der Kolonien in dieser Zeit eintreten könnten. DasPrivileg der vier Kolonialbanken wurde deshalb nur um zehnJahre verlängert; es läuft am .31. Dezember 1911 ab.

Das Kapital der Kolonialbanken beträgt je drei Millionen f rancsfür die Banken von Martinique , Guadeloupe,Reunion und 600000 fr.für die Bank von Guyane. Auch die Bank von Senegal hattezuletzt ein Kapital von 600 000 fr. Das Bankkapital zerfällt inAktien von je 500 fr. Doch hat der Nominalwert der Aktienverschiedene "Wandlungen durchgemacht. Wie man sich erinnert,wurde das Kapital der Kolonialbanken durch Apports von Renten-briefen gebildet. Naturgemäß ergab nicht immer ein Achtel derEntschädigung, die einem jeden Pflanzer zukam, eine durch 500teilbare Summe. Man mußte daher 1851 bestimmen, daß die

') Bis 1905 war es St. Pierre.