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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
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I. DIE FÜNF ALTEX KOLOXIALBAXKEN.

wurf, der gegen die frühere Aufsichtstätigkeit erhoben wurde,sie sei nicht sachverständigen Leuten anvertraut, entkräftet. DieKolonialinspektoren prüfen die Banklage nach den ihnen vomFinanzminister gegebenen Instruktionen und senden ihre Berichteüber das Prüfungsergebnis dem Kolonialminister und dem Finanz-minister ein.*)

Als dritte Aufsichtsbehörde ist noch die Überwachungs-kommission der Kolonialbanken in Paris zu nennen, die neunMitglieder zählt. 2 ) Sie hat dem Präsidenten der französischenRepublik alljährlich Bericht zu erstatten über ihre Aufsichts-tätigkeit sowie über die allgemeine Lage der Banken. Der Be-richt wird im Journal officiel abgedruckt. Die Kommission hatnicht die Aufgabe und das Recht, in die Verwaltung und Leitungder Bank einzugreifen. Sie soll nur dem KolonialministeriumVerbesserungsvorschläge unterbreiten und auf Mängel der Sta-tuten sowie auf Gesetzwidrigkeiten in der Bankleitung aufmerksammachen. Wenn die Überwachungskommission trotzdem oft ihrenWilleu durchsetzte und gewisse Maßnahmen der Banken erzwang,so verdankte sie das in erster Linie ihrer sachverständigen Ein-sicht und ihrer im allgemeinen durchaus zutreffenden Beurteüungder Verhältnisse. Natürlich war es ihr bei der weiten Entfernungvon den Kolonien nicht möglich, stets das Richtige zu treffen.Der einzige Vorwurf fast, den man der Kommission machenkönnte, ist der, daß ihre Warnungen und Ratschläge leider meistzu spät kommen. Die Überwachungskommission stand eben sooft vor faits accomplis, ehe sie noch hatte einschreiten können.Der eben gerügte Mangel fällt also der Kommission nicht zurLast. Diese Einrichtung hat sich im Gegenteil vollauf bewährt.

Wir rekapitulieren: Die Kolonialbanken sind Privatbanken;denn ihr Kapital gehört privaten Anteilseignern, die bis zurHöhe ihres Anteils für die Bankverbindlichkeiten haften, unddie Aktionäre haben durch die Generalversammlung und denVerwaltungsrat Einfluß auf den Gang der Bankgeschäfte. Dochsind ihre Rechte und Befugnisse im Vergleiche mit dem bei uns

») Statuten Art. 56.2 ) Gesetz 1874 Art. 15.