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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN.

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geltenden Aktienrechte stark beschränkt und zwar zugunstendes Staates.

Auch haben die Aktionäre keine Möglichkeit, einseitig dieStatuten abzuändern.

All dies erklärt sich aus folgendem:

a) Die Kolonialbanken sind errichtet nicht durch Rechts-geschäft privater Gründer, sondern durch einen Akt der Staats-gewalt.

b) Organisation und Statuten der Bank sind durch Gesetzefestgelegt und nur durch Gesetze abänderbar.

c) Der Direktor der Kolonialbanken, der den maßgebendstenEinfluß in der Bankleitung hat, ist ein Staatsbeamter.

d) Auch die Bankkontrolle durch Zensoren, Inspektorenund Überwachungskommission ist in der Hauptsache eine staat-liche Angelegenheit.

Wenn wir noch das Notenprivileg der Kolonialbanken inBetracht ziehen, das weiter unten zu behandeln sein wird, sokönnen wir sagen: Die Kolonialbanken sind privilegierte Privat-banken, die unter staatlichem Einfluß und staatlicher Aufsichtstehen.

Es ist wohl nicht zu leugnen, daß bei den französischen Kolonialbanken an Überwachung und Beaufsichtigung des Gutenzu viel geschehen ist. Innnerhin ist zu bedenken, daß einestrenge Aufsicht wegen des Notenausgaberechts wohl am Platzewar und sich auch dadurch noch rechtfertigte, daß der Staatden Banken bei ihrer Errichtung ganz bestimmte Ziele gesetzthatte, die mit eng begrenzten Mitteln erreicht werden sollten.

Das führt uns zur Erörterung des Geschäftskreises derKolonialbanken.

3. Kapitel.

DER GESCHÄFTSKREIS DER KOLONIALBANKENINSBESONDERE.

Ein Grundsatz beherrscht die Geschäftstätigkeit der Banken:sie dürfen unter keinen Umständen andere als die ihnen durch