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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.

die Statuten erlaubten Geschäfte machen. 1 ) Der Geschäftskreisder Kolonialbanken ist also begrenzt, wie dies bei den Noten-banken der Fall zu sein pflegt.

Die Banken haben ganz allgemein gesprochen u. a. auchdie Aufgabe, die in einer Volkswirtschaft frei verfügbaren Kapi-talien an sich zu ziehen, um sie an Kapitalbedürftige wieder zuverteilen. Die verschiedenen Arten der auf die erstgenannteAufgabe gerichteten Tätigkeit faßt man zusammen unter demNamen: Passivgeschäfte. Hier macht die Bank in den ver-schiedensten Formen Anleihen beim Staat oder Publikum. DerVerteilung der so gesammelten Kapitalien dienen die sogenanntenAktivgeschäfte, mittelst deren die Bank ihre Kapitalien nutz-bringend und werbend anlegt. Die Passivgeschäfte sind nurdas Mittel, die Aktivgeschäfte dagegen der Zweck der Bank-tätigkeit. Doch verlangt die goldene Bankregel, daß sich dieAktivgeschäfte nach den Passivgeschäften richten. Darüberspäter mehr. Hier gilt es, festzustellen, welches die Aktiv- undwelches die Passivgeschäfte der Kolonialbanken sind.

"Wenn wir den Artikel 10 2 ) der Bankstatuten, der die Ge-schäfte der Banken aufzählt, durchgehen, so finden wir folgende

') Statuten 1901 Art. 9.2 ) Art. 10 lautet:

Die Bankgeschäfte bestehen darin:

1. Eigene Wechsel oder Tratten mit 2 oder mehr Unterschriften,die an ihrem Ausstellungsorte zahlbar sind, zu diskontieren.

2. Direkte oder an Order gestellte Tratten oder Anweisungen aufFrankreich oder das Ausland zu begeben, zu diskontieren oder zu kaufen.

3. Vorschüsse zu geben auf handelsmäßige oder nicht handels-mäßige Schuldscheine, welche garantiert sind:

a) durch Warrants oder Lagerscheine von Waren, die hinterlegtsind in öffentlichen Lagerräumen oder in privaten Räumen, deren Schlüsselder Bank regelrecht eingehändigt sind;

b) durch Abtretung der Ernte auf dem Felde;

c) durch Konnossemente, die an Order gestellt und regelrecht in-dossiert sind;

d) durch Abtretung von Rentenbriefen, Aktien der Bank oder vonWertpapieren, welche die Bank von Frankreich als Sicherheit für Vor-schüsse zuläßt;