2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN.
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Aktivgeschäfte: Das Diskontgeschäft (Art. 10,1,2) zusammen mitdem Ankauf von Wechseln (Art. 10,2), ferner die Darlehens-geschäfte des Art. 10,3, das aktive Kontokorrentgeschäft, be-stehend in Auszahlungen auf Effekten, die der Bank eingehändigtsind, in der Besorgung von Aufträgen und Bezahlung von Schecksund Anweisungen (Art 10,4); sodann das Subskriptionsgeschäft(Art. 10,e), das gleichsam auch ein Kauf von Effekten ist. Zweifel-haft kann die Natur des Handels mit Edelmetallen (Art. 10,9)sein. Doch wird man den Kauf von Edelmetallen zu den Aktiv-geschäften rechnen dürfen (und ihren Verkauf zu den Passiv-geschäften), denn ein Kauf, z. B. von Goldbarren, kann angesehenwerden als ein Darlehen, bei dem infolge einer clausula com-missoria das Pfand, hier die Goldbarren, an die Stelle der ur-sprünglich zurückzuzahlenden Darlehenssumme getreten ist.
Zu den Passivgeschäften der Kolonialbanken gehört: DasDepositengeschäft (Art. 10,5), desgleichen die Annahme der auföffentliche Anleihen gezeichneten Beträgen (Art. 10,7), die Rück-diskontierung und der Verkauf von Wechseln, vor allem aberdie Ausgabe von Noten, Anweisungen, Solawechseln und Tratten(Art. 10,8). In der Praxis sind Aktiv- und Passivgeschäfte nichtso scharf wie hier getrennt, sondern eng miteinander verknüpft,
e) durch Hinterlegung von Barren, Münzen oder Gegenständen vonGold und Silber.
4. Für Rechnung von Privaten oder von öffentlichen Anstalten Ein-um ! Auszahlungen auf Effekten, die der Bank eingehändigt sind, zu be-sorgen und alle Anweisungen und Aufträge zu bezahlen.
5. Gegen eine Verwahrungsgebühr in Empfang zu nehmen frei-willige Depots von Schuldtiteln, Barren, Münzen und Gegenständen-vonGold und Silber.
6. Alle vom Staat oder von der Kolonie eröffneten Anleihen zuzeichnen bis zur Höhe des Reservefonds.
7. Mit Ermächtigung des Kolonialministers die auf öffentliche inder Kolonie oder in Frankreich eröffnete Anleihen gezeichneten Beträgeentgegenzunehmen.
8. Noten, die dorn Inhaber auf Sicht zahlbar sind, ferner eigeneWechsel, Tratten oder Anweisungen auszugeben.
9. Handel zu treiben mit gemünztem oder ungemünztem Goldund Silber.