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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.

Räume, in denen die Waren hinterlegt werden können. Nachdem Gesetze, Art. 9, müssen die Importwaren deponiert werdenin öffentlichen Magazinen, denen Zollhäuser und andere von demGouverneur der Kolonie bezeichnete Räume gleichstehen, oderaber in privaten Lagerräumen, deren Schlüssel der Bank ein-gehändigt sind. Doch muß die Einhändigung der Schlüssel imAugenblicke des Abschlusses des Darlehensvertrages regelrechtfestgestellt sein durch Beschluß des Verwaltungsrates der Bank.Unter dieser Bedingung kann aber der Importeur die beliehene"Ware auch in seinen eigenen Räumen aufbewahren.

Die öffentlichen Magazine stellen "Warrants aus über dieeingelieferten Waren, die privaten Lagerräume dagegen einenLagerschein: Das ist der ganze Unterschied zwischen Warrantund Lagerschein. 1 )

Will der Exporteur bereits verkaufte Exportwaren be-leihen, so händigt er der Bank eine Tratte auf seinen Verkaufs-kommissionär ein. Die zweite Unterschrift wird hier ersetztentweder durch eine antizipierte Akzepterklärung des Trassatenoder durch ein Konossement unter spezieller Verpfändung derverladenen Ware (das Konossement bekanntlich der Lager-schein des Seeverkehrs wird vom Schiffskapitän ausgestelltund konstatiert die Verladung der Ware).

Tratte und Konossement heißen zusammen: traites docu-mentaires.

Die hinterlegten und verpfändeten Waren müssen von derBank versichert werden; es genügt aber, wenn sie durch denEigentümer bei einer der Bank genehmen Versicherungsgesell-schaft versichert sind, und die Police der Bank oder ihrem Ver-treter in Europa eingehändigt ist. 2 )

Die Kommission von 1850 war dem Warenlombardgeschäftwenig günstig gesinnt. Besondere Bedenken machte sie gegen dieBeleihung von Exportwaren geltend wegen der großen Schwierig-keit, die Kolonialprodukte zu verkaufen. Dieser Verkauf konntedamals nur nach dem Mutterlande (Frankreich ) und nur auf

») Denizet a. a. 0. S. 108 ff.») Statuten 1901 Art. 13.