Druckschrift 
Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
Seite
55
Einzelbild herunterladen
 

2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKENJ IHR WESEN. 55

lange Frist (ä long terme) erfolgen. Wenn man sich 1851 dennochentschloß, den Kolonialbanken den Warenlombard frei zu geben,so war in erster Linie maßgebend die Erwägung, daß gerade imVerkehr mit den Ausfuhrkommissionären sich der Wucher inder schlimmsten Form gezeigt hatte und daß nur diese Waren-darlehen jene Art des Wuchers beseitigen würden.

Während der langen Zeit zwischen Gewährung und Zurück-zahlung des Darlehens kann die Ware große Preisschwankungenerfahren. Das veranlaßt« den Gesetzgeber von 1851, die Be-leihungsgrenze für Waren im Maximum auf zwei Drittel ihresdurch Banksachverständige festgestellten Werts anzusetzen. DieseMaßregel war klug und verständig. 1870 gab man Rennions mitder Konkurrenz des Diskontkontors motiviertem Verlangen, denvollen Wert der Ware beleihen zu dürfen, nach und dehntediese Erlaubnis 1874 auf alle fünf Kolonialbanken aus. Das warein Fehler, der 1901 wieder gut gemacht wurde. Fortau könnenhöchstens drei Viertel des Werts der Ware beliehen werden(Art. 13 der Statuten).

5. Zu den Waren gehören in gewisser Beziehung auch dieEdelmetalle. Wegen ihres besonderen Charakters (kein Verderbdurch Schwund oder Fäulnis, größere Wertbeständigkeit usw.)sind sie in den Bankstatuten gesondert behandelt.

Zunächst ist festzustellen, daß nur Gold- und Silbersachenals Pfänder für Darlehen der Bank in Betracht kommen, dochkönnen sie in den verschiedensten Formen verpfändet werden,als Barren, als fremde oder außer Kurs gesetzte Münzen oderals Gegenstände irgendwelcher anderer Art (Schmucksachen,Silberzeug usw.). Bis 1901 wurde bezüglich der Beleihungs-grenze zwischen Gold und Silber kein Unterschied gemacht.Infolge des starken Sinkens der Silberpreise besonders seit den90 er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde eine Differenzierungimmer nötiger, und das Gesetz von 1901 bestimmte daher, daßGegenstände von Gold zu ihrem vollen, nach Feingehalt undGewicht bemessenen Werte, Gegenstände von Silber dagegenhöchstens bis zu vier Fünftel ihres Wertes beliehen werden sollten.Das war eine halbe Maßregel, welche der Beleihung des Silbers