2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN ', IHR WESEN.
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oder die Annahme verzinslicher Depositen seitens der Bank vor. 1 )Doch wurde keiner dieser Vorschläge 1901 Gesetz.
Die Einrichtung der prets sur recolte war trotz der ihranhaftenden Mängel eine erlösende Tat für die Pflanzer derKolonie. Sie schuf an Stelle des bisherigen B o d e n kredits einenrein landwirtschaftlichen Kredit und hat dadurch den Kreditin den Kolonien auf eine ganz neue Grundlage gestellt. Besondersseitdem gemäß dem Gesetze von 1874 auch der Pflanzer, dernicht Grundeigentümer ist, ein Erntedarleheu aufnehmen kann,ist der ganzen ackerbautreibenden Bevölkerung die Möglichkeitgegeben, sich Realkredit in dem gewünschten größeren Umfangezu verschaffen.
4. Im Warenlombardverkehr beleiht die Kolonialbank sowohlImport- wie Exportwaren. Die verpfändete Ware ist entweder ineinem Lagerraum hinterlegt oder auf ein Schiff verladen, welchesdas Gut zum Verkaufe nach Frankreich trägt. Im ersten Fallewird die Ware vertreten durch einen Warrant oder Lagerschein,im zweiten Falle durch ein Konossement. Die Verpfändung derImportware kann also erfolgen durch Übergabe eines Warrantoder Lagerscheines, bei Exportwaren findet sie statt durch Über-gabe des Konossements. Alle drei Papiere sind Orderpapiere, unddurch regelrechtes Indossament wird das Eigentum an der imPapier bezeichneten Ware auf den Indossatar übertragen. Warrant,Lagerschein und Konossement müssen auf die Bank indossiertsein. 2 ) Gewöhnlich handelt es sich hier jedoch nur um ein Verpfän-dungsiudossament, das der Bank den juristischen Besitz der Wareverschafft: es kann aber jederzeit durch Vereinbarung in ein Über-tragungsindossament verwandelt werden. Die Bank vermag aufden Schuldner in dieser Eichtling einen Druck auszuüben, da esihr nach Art. 15 der Statuten freistellt, mangels Zahlung desSchuldners am Verfalltage die Ware acht Tage nach Protestoder Zahlungsaufforderung öffentlich versteigern zu lassen.
Der Besitz der Ware seitens der Bank ist kein wirklicher,sondern ein fiktiver. Denn die Kolonialbanken selbst haben keine
') Leveille. Parlam. Bericht 1897.2 ) Statuten 1901 Art. 10.