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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONI ALBAXKEN.
wie in Europa durch Dürre, Feuchtigkeit, Hagel, Insektenplageusw. bedroht, sondern auch durch Erdbeben und durch Orkanevon einer Heftigkeit, wie man sie in Europa gar nicht kennt.Eine Versicherung gegen diese Gefahren ist unmöglich, da Ver-sicherungsgesellschaften in den Kolonien nicht existieren, auchnicht bestehen können, weil das Risiko zu groß ist. (Man denkean die Erdbebenklausel unserer europäischen Versicherungsge-sellschaften.) Ferner unterliegt der Zuckerpreis von jeher großenSchwankungen, was natürlich das Ernteergebnis in starkem Maßebeeinflußt. Aus beiden Gründen mußte die Beleihungsgrenzefür die Ernte auf dem Felde möglichst niedrig angesetzt werdeu.Da der Gesetzgeber annahm, daß die Darlehen nur auf vierMonate erteilt würden, hielt er die Bank für hinreichend ge-sichert, wenn er ihr gestattete, die Ernte bis zu einem Drittelihres mutmaßlichen Wertes zu beleihen. Dabei blieb die Tat-sache unberücksichtigt, daß die Erntedarlehen gewöhnlich erstnach acht Monaten zurückbezahlt werden und daß sich dadurchdas Risiko für die Bank beträchtlich steigert. Um sich gegen diefast unvermeidlichen Verluste bei den Erntedarlehen zu decken,verlangten die Kolonialbanken, daß ihr Pfandrecht auf die nächst-jährige Ernte ausgedehnt würde, für welche das Darlehen zumgroßen Teil mit verwendet zu werden pflegt. Diese Ausdehnungdes Pfandrechts bedeutet für die Bank eine Art Versicherung,eine Ersatzgarantie; sie würde die Sicherheit der Bank erhöhen,ohne den Schuldner zu schädigen. Überwachungskommissionund Gesetzgeber verhielten sich aber diesem Wunsche gegenüberablehnend; sie sahen — irrigerweise — in der Erstreckung desPfandrechts auf die nächste Ernte nur eine Verlängerung derVerfallzeit der Darlehensschuld ad infinitum. Schon der Um-stand, daß durch die Erntedarlehen die Kapitalien der Bank achtMonate festgelegt wurden, machte dem Gesetzgeber große Sorge,weil der Bank zu ihren Darlehen nur täglich fällige Kapitalienzur Verfügung standen. Zur Beseitigung dieses Mißverhältnisseszwischen Aktiv- und Passivgeschäften schlug man schon 1851und dann 1901 wieder die Ausgabe besonderer bons ä raoyenterrae, d. h. langfristiger, eventuell verzinslicher Obligationen