2. DIE ERRICHTUNG DER KOLOXIALBANKEN J IHR WESEN.
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Diskontsatz der Bank von Frankreich , aber nie mehr als siebenProzent. Bei einem Saldo zugunsten der Kolonialbank ist ihrein Kontokorrentzills zu vergüten, der ein Prozent niedriger istals dem jeweiligen Diskontsatze der Bank von Frankreich ent-sprechen würde, doch nie mehr als fünf Prozent. Außer demeventuellen Kontokorrentzins erhebt das Kontor noch eine be-sondere Provision für jede der von ihr bezahlten Anweisungen.Dafür besorgt es die Einziehung von Forderungen der Kolonial-banken um soiist. 1 )
Dem Diskontkontor ist es ausdrücklich verboten, Notender Kolonialbanken in Zahlung zu nehmen, da ihr Notenumlaufrein lokal bleiben soll.
Alle Geschäfte zwischen den Kolonialbanken und demDiskontkontor müssen vermittelt werden durch den Zentral-agenten. Damit wird das Ziel erreicht, das bei der Schaffungder Zentralstelle durch Dekret vom 17. 11. 1852 ins Auge ge-faßt war: Die Tätigkeit der Kolonialbanken in bezug auf ihreGeschäfte in Europa zu zentralisieren, um dadurch die Ausübungder Kontrolle, die der Überwachungskommission der Kolonial-banken anvertraut ist, zu ermöglichen. Schließlich ist noch durchDekret vom 9. 6. 04 bei dem Zentralagenten in Paris ein Re-gierungskommissar bestellt worden, der periodisch dem franzö-sischen Kolonialminister Bericht erstatten soll über die Geschäfte,welche die Zentralstelle im Auftrage der Kolonialbanken aus-geführt hat.
Der Zentralagent und der eben erwähnte Regierungs-kommissar werden vom Kolonialminister ernannt; ihr Gehaltebenso wie ihre Auslagen werden von den Kolonialbanken ge-meinsam getragen und zwar im Verhältnis ihres Grundkapitals.
Die Kolonialbanken, die auf das Kontor Anweisungen undTratten ausstellen, nehmen dadurch den Kredit des Kontors inAnspruch. Je größer ihre Ziehungen auf das Kontor sind,desto höher wächst ihr solde debiteur beim Kontor. Wegen desKontokorrentzinses liegt es aber im eigenen Interesse der Ko-lonialbankeu , ihren solde debiteur möglichst zu vermindern und
') Renaud S. 114/115.