114 H. DIE BANKEN VON NEUKALEDONIEN, INDOCHINA UND WEST AFRIKA.
brauch gemacht. Sie hatte es auch nicht nötig, weil sie auchohne Zinsvergütung soviel Depositengelder erhielt, als sie brau-chen konnte.
Die Bank von Indochina empfängt nicht nur Depositen;sie leiht auch solche im Kontokorrentverkehr aus in Gestalt vonVorschüssen, aber höchstens auf 6 Monate. Dann haben wir esaber mit einem Aktivgeschäft der Bank zu tun.
Unter den Aktivgeschäften der Bank von Indochina nehmendie Diskontgeschäfte die erste Stelle ein. Die Bank kann Sola-wechsel und Tratten mit zwei Unterschriften, die an ihrem Aus-stellungsorte zahlbar sind, diskontieren, wenn ihre Verfallzeit120 Tage nicht übersteigt; ferner darf sie Tratten, Anweisungenoder Schecks, die direkt oder an Order stehen und gezogen sindauf die Kolonie, das Mutterland oder das Ausland, ausstellen,abgeben, kaufen oder diskontieren. 1 ) "Wohlgemerkt: im Gegen-satze zu den fünf alten Kolonialbanken sind hier auch Distauz-wechsel auf die Kolonie, nicht bloß Platzwechsel auf die Ko-lonie statthaft.
Die Verfallzeit der Tratten und Anweisungen darf, wennsie bestimmt ist, 120 Tage nicht überschreiten; ist sie unbe-stimmt, so hat man zu unterscheiden: Nachsichtwechsel, dieeinem lokalen Geschäfte ihre Entstehung danken, dürfen nichtmehr als 90 Tage Laufzeit haben, alle anderen dagegen bis zu180 Tagen nach Sicht. Das sind volle 6 Monate Laufzeit, alsodie Hälfte mehr, als die Maximallaufzeit der Wechsel bei denalten Kolonialbanken beträgt.
Der Ersatz der zweiten Unterschrift auf dem Wechsel durcheine reale Sicherheit ist hier ähnlich wie bei den alten Kolonial-banken geregelt. Neu ist, daß bei der Bank von Indochina diezweite Unterschrift auch noch ersetzt werden kann:
a) auf Platzwechseln imd nicht handelsmäßigen Obligationendurch regelrechte Abtretung von Forderungen gegen Stadtver-waltungen, die gesetzlich zur Ausgabe von Obligationen ermächtigtsind, oder von Schiffshypotheken, die an französischen Schiffen
') Statuten Art. 15, 1, 2 u. 3