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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE BANK VON INDOCHINA.

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oder an solchen, die wenigstens dem französischen Gesetz unter-worfen sind, bestehen. 1 )

b) bei Tratten und Anweisungen durch die der Bank ge-machte Mitteilung von einem dem Trassanten durch den Trassateneröffneten Kredit. 1 ) Der Geschäftsvorgang, der sich dabei abspielt,heißt: Kauf gegen bestätigten Bankkredit. Der Trassat übersendethier als kolonialer Importeur (Käufer) der Bank einen Kredit-brief, durch den er diese ermächtigt, bis zu einer bestimmtenHöhe Wechsel, die von einem ausländischen Lieferanten auf ihngezogen sind, zu honorieren gegen Einhändigung des Konosse-ments über die gekaufte Ware. In der antizipierten Akzepts-erklärung, die ebenfalls die zweite Unterschrift einer Tratte er-setzen kann, sehen wir die im Exportverkehr der Kolonie üblicheEorm des Akzeptkredites. Hier weist der Käufer einer kolonialenWare den kolonialen Lieferanten an, auf eine bestimmte Bankzu ziehen. Diese akzeptiert dann die Tratte gegen Einhändigungdes Konossements über die verkaufte Ware.

Der Kauf gegen bestätigten Bankkredit ist üblich beim kolo-nialen Import, der sog. Akzeptkredit dagegen beim kolonialen Ex-port. Beide Formen der Krediteröffnung kommen in ihren Wir-kungen einander gleich; darum war es verkehrt, den alten Kolonial-banken nur die eine Eorm (den Akzeptkredit) zu gestatten; derBank von Indochina stehen, wie gesagt, beide Wege offen.

Die Bank kann schließlich auch handelsmäßige oder nichthandelsmäßige Schuldscheine diskontieren, die durch bestimmtePfänder gedeckt sind. Es sind das Realkreditgeschäfte; ver-schiedene solcher Darlehensgeschäfte lernten wir bereits bei denalten Kolonialbanken kennen. Doch sind hier in zweifacher Be-ziehung erhebliche Abweichungen festzustellen. Zunächst isthier die Zahl der Pfänder vermehrt. Als Pfand für ein Dar-lehen sind nicht nur zugelassen titres mobiliers, auf welche dieBank von Frankreich Darlehen gibt, sondern auch solche Schuld-briefe, die ausgegeben oder garantiert sind durch die Regierungenund Stadtverwaltungen der Länder, in denen die Bank Filialenoder Geschäftsstellen hat; desgleichen in Französisch Indien eng-

') Statuten Art. 16.

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