116 n. DIE BANKEN VON NEUKALEDONIEN , INDOCHINA UND W ESTAFRIKA.
lische oder indische Rentenbriefe. Neben Gegenständen von Goldund Silber können auch solche von Kupfer sowie Edelsteine alsPfand dienen, wie die Bank ja auch solche Gegenstände kaufen,verkaufen und als Depot volontaire annehmen darf. 1 ) Hingegenist der Bank von Indochina die Beleihung ihrer Aktien verboten.
Eine zweite Eigentümlichkeit der Darlehensgeschäfte derBank von Indochina besteht darin, daß die wichtigsten, schonbei den alten Kolonialbanken kennen gelernten Darlehensarteneine veränderte Gestalt oder eine besondere Entwicklung auf-weisen. Bei den Warenlombardgeschäf ten der alten Kolonial-banken mußte die Ware hinterlegt werden in öffentlichen Ma-gazinen oder in privaten Lagerräumen, deren Schlüssel der Bankausgehändigt waren. Eür die Bank von Indochina besteht nocheine dritte Möglichkeit. Sie kann die ihr verpfändeten Warenauch in Räumen hinterlegen lassen, die der Bank selbst gehören. 1 )In diesem Ealle hat die Bank den tatsächlichen, nicht bloß fik-tiven Besitz der Waren. Andererseits darf die Bank von Indo-china sogar, wenn es die lokalen Gewohnheiten zulassen unddie Bank sich dabei für hinreichend gesichert hält, Darlehen aufWaren gewähren, welche in der Hand des Darlehensschuldnersbleiben. 1 ) Dann hätte die Bank nicht einmal fiktiven Besitz,sondern der Schuldner bliebe Besitzer.
In analoger Weise darf die Bank in Ausnahmefällen undwenn der Ortsgebrauch es gestattet, das Konossement übereine Ware dem Trassaten aushändigen, bevor dieser den demKonossement entsprechenden Wechsel gezahlt hat. 1 ) Die Bankhat hierbei keine andere Sicherheit als die rein persönliche Ga-rantie des Trassaten. Gelingt es diesem nicht, der Bank vor Ver-fall des Wechsels durch den Verkauf der Ware oder sonstwieDeckung zu verschaffen, so steht die Bank einer fälligen Wechsel-forderung ohne Deckung gegenüber. Sie hat die Tratte des über-seeischen Lieferanten für den Trassaten (kolonialen Importeur)akzeptiert und muß sie nun einlösen, auch wenn der Trassatsie im Stich läßt. Dieser — in seiner Grundform schon oben
») Statuten Art. 15, 4