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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE BANK VON INDOCHINA.

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besprochene Akzeptkredit zeigt den aleatorischen Charakterdes überseeischen Bankgeschäfts.

Die Überlassung der Ware oder des Konossements an denSchuldner in der eben besprochenen Weise ist der Bank vonIndochina erst seit 1900 und zwar auf ihr eigenes Verlangengestattet, um sie in den Stand zu setzen, mit den fremdenBankinstituten erfolgreich konkurrieren zu können.

Wie schon oben S. 104 bemerkt wurde, gewährt die Bankvon Indochina auch die Erntedarlehen, welche für die Bankender Zuckerkolonien so bedeutungsvoll waren. Bei der Bank vonIndochina finden wir nun eine Besonderheit, die mit der fran-zösischen Verwaltung Indochinas zusammenhängt. Die Ernte-darlehen können nämlich nicht nur Einzelpersonen unter denuns bekannten Bedingungen erteilt werden, sondern auch Agrar-genossenschaften, welche juristische Persönlichkeit besitzen, zu-gute kommen. Erfolgen diese Darlehen unter Mitwirkung oderGarantie der Lokalverwaltung, so sind besondere, von der be-nannten Verwaltung mit der Bank vereinbarte Bestimmungenzu erfüllen. Nun sind die Kommunen in Annam und Tonkingjuristische Personen; sie bilden eine Genossenschaft, die geleitetwird durch eine Art Munizipalrat, aber keiner Begierungsaufsichtuntersteht. Die Bank von Indochina kann also einem ganzenDorfe ein Erntedarlehen geben, für welches die dem Dorfe ge-hörigen Pieisfelder haften. Die Kommunen können das Darlehenauch aufnehmen zugunsten einzelner Gemeindeangehörigen. DasDarlehensgesuch ist durch Vermittlung der Verwaltungsbehördean die Bank zu richten; es muß enthalten: Namen und Wohn-ort des Entleihers, Lage und Größe seiner Ländereien, Art derKultur und den Grundstücks-Eigentumserwerbsgrund, die ver-langte Darlehenssumme und den Zweck, zu dem sie verwendetwerden soll; die Verpflichtung, das Darlehen mit Zins in 6 Mo-naten oder bei Verlängerung des Darlehens in 1 Jahr zurück-zuzahlen. Das Gesuch wird geprüft und, falls es genehmigt Avird,stellt die Verwaltungsbehörde eine Zahlungsanweisung auf dieSteuerkasse der Kolonie aus, die dem Darlehenssucher in Gegen-wart des Dorfschulzen und zweier Dorfnotabein ausbezahlt wird.