Sobald der Bank eine Ausfertigung des Daiiehensvertrages zu-gestellt ist, sendet sie einen der Darlehenssumme entsprechendenScheck an die Verwaltungsbehörde. Dieser Scheck, der ausgestelltwird zugunsten der Verwaltungsbehörde, tilgt die Forderung, dieder Verwaltung gegen die Bank aus der Bezahlung einer An-weisung auf die Steuerkasse entstanden war. 1 )
Die prets sur recolte werden in der Regel auf 6 Monate be-willigt, da die mannigfachen Formalitäten, die zu erfüllen sind, unddie weiten Entfernungen der Schuldner von den Kassen der Bankeine längere Verfallzeit nötig machen. Im Falle einer schlechtenErnte, z. B. infolge einer Überschwemmung, ist nach Zustimmungder obersten Verwaltungsbehörde eine Erneuerung der Darlehenauf weitere 6 Monate zulässig auf Grund eines einfachen schrift-lichen Gesuchs des Dorfschulzen an die Verwaltungsbehörde, dasvom Schuldner und zwei Dorfnotabein zu unterschreiben ist.Zwei Wochen vor Fälligkeit der Darlehensschuld hat die Bankdurch Vermittlung der Verwaltungsbehörde den Kommunen eineTabelle der zurückzuzahlenden Summe zu übersenden; dieseTabelle soll die Schuldner an die Fälligkeit ihrer Schuld erinnern.
Im Einklang mit dem in Französisch Indochina geltendenPrinzipe, daß die Verwaltung dort keine Individuen, sondernnur Kommunen kennt, sind es die Dorfnotabein, weiche dieSchuld eintreiben und die erhaltenen Summen den staatlichenKassen zurückzahlen. Die Kommunen müssen innerhalb einesdelai de rigueur von 30 Tagen vom Verfalltage ab für die völligeZurückzahlung der Darlehenssumme Sorge tragen. Gemäß demGarantieprinzip wird die Bank unverzüglich für jeden dabeietwa erlittenen Ausfall durch ein mandat budgutaire der Ver-waltungsbehörde entschädigt. Sollte der Schuldner zur Verfall-zeit nicht zahlen, so können die Notabein nach einem neuendelai de rigueur von 14 Tagen auf einfache Anordnung der Ver-waltungsbehörde ermächtigt werden, die Ernte des Schuldners,ja sogar seinen Grund und Boden verkaufen zu lassen, wenndie Ernte nicht ausreicht zur Rückzahlung der Schuld. 2 )
') Vergl. Renaud a. a. 0. S. 179 ff.2 ) Renaud a. a. 0. S. 183.