Wirtschaftswissenschaft
§ 2. DER ZUSTAND DER METALLVALUTA ZU AUSGANG DES 18. JAHRH. 21
Bimetallismus auch jetzt beibehalten wurde. Gold und Silberblieben in Werteinheiten Geldes unbeschränkt ausprägbar. DieHerstellung der Münzen verblieb wie stets zuvor dem Staate,doch kaufte er jede Menge eingereichten Goldes und Silbers zufesten Preisen an. Artikel 8 der Pragmatica von 1772 erklärte:,, Es bleibt befohlen, daß alles Gold- und Silbergeld für Rechnungder königlichen Finanzen und nicht für Privatleute hergestelltwird, daß man aber Privaten die Metalle abkaufen soll, die siezu den königlichen Münzstätten bringen, nachdem man denvorgeschriebenen Feingehalt hergestellt hat."
Wer eine Mark Münzsilbers zu den Münzstätten brachte,bekam 157,59 Realen vn, der Lieferant einer Mark Münzgoldesterhielt 2565,81 Realen vn. Der Staat prägte dagegen aus derMark legierten Silbers( der Münzfuß wurde in Spanien stets nach dem bereits legierten Metall angegeben) 170 Realen vn,aus der Mark legierten Goldes 2720 Realen vn.
Als Schlagschatz wurden bei Lieferung von Silbermünzen7,87% erhoben, bei der Lieferung von Goldmünzen wurden 6%als Schlagschatz abgezogen. Aus dem unmäßig hohen Schlag-schatz kann man wohl die Absicht des damals finanziell sehrgeschwächten Staates erkennen, das Münzregal fiskalisch aus-zunützen. Hatten einst die Katholischen Könige auf alle Landes-herrnabgaben( derechos de señoreaje) für Münzprägung ver-zichtet und nur die Fabrikationskosten( derechos de braceaje)mit 12% beim Goldgelde und 1% beim Silbergelde erhoben,so sahen die Bourbonen im 18. Jahrhundert in Spanien denSchlagschatz als eine reiche Quelle für die Staatskasse an. ¹)
Um des Schlagschatzes nicht verlustig zu gehen, hatte dieRegierung sogar Dechartalisierung von Münzen und industrielleVerwendung beschnittener oder befeilter Münzen verboten. Eswar befohlen worden, alle beschädigten oder brüchigen Münzendürften nicht Juwelieren verkauft werden, sondern sollten alsBarrenmetall zu den Münzstätten gebracht werden.
1) Der Schlagschatz der Münzhäuser in Spanien betrug z. B. 1799:452 197 Realen vn( Canga Argüelles sub ,, Braceaje y señoreaje" , Diccionariode Hacienda, 1833).