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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
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§ 2. DER ZUSTAND DER METALLVALUTA ZU AUSGANG DES 18. JAHRH. 31

Irrtümlich wird die Währung Spaniens bis zum Jahre1868 fast allgemein als Silberwährung dargestellt. Daß aberder Staat nach 1786 nicht immer endgültig in Silber zahlte,dürfte aus mancherlei Anzeichen hervorgehen.

Aus den verschiedenen Rechenschaftsberichten der Finanz-minister an die Krone im Ausgange des 18. Jahrhunderts überden finanziellen Stand der Staatskassen ergibt sich, daß denöffentlichen Kassen für Metallgeldzahlungen nur Gold- und notaleSilber- und Kupfermünzen zur Verfügung standen. ¹) Die apo-zentrischen Zahlungen in Goldgeld sollen so weit gegangen sein,daß selbst die Militärkassen von der mit dem Zahlungsdienstbetrauten Nationalbank in Goldgeld Zahlungen für Truppen-sold erhielten.

Da aber das im Verkehr notwendige Silbergeld wegen.seiner Stückelung nicht entbehrt werden konnte, ergingen häufigReklamationen der einzelnen Provinzialverwaltungen an dasFinanzministerium mit dem Verlangen nach Silbergeld.

Der Staat stellte aber selbst bares Silbergeld kaum her, umnicht willkommener Lieferant der Silberspekulanten zu werden.Denn die Wechsler und Warenimporteure suchten jetztalle Silberpesos an sich zu reißen und mit Gewinn zu exportieren.Die Exportverbote richteten sich nun namentlich mit allem.Nachdruck gegen die Ausfuhr von Silbergeld. 2)

mit diesen Schätzungen ungefähr übereinstimmen. Sie werden auch durchden Bericht der Direccion general de consumos, casas de moneda y minas( Madrid 1862, S. 67) bestätigt; dort werden die umgeprägten alten spanischenGold- und Silbermünzen mit 317 Millionen Pesetas( oder ca. 1286 MillionenRealen) angegeben.

1) Nach einem Bericht über die Bestände an Metallgeld vom30. 5. 1799 hatte das spanische Schatzamt 50000 Realen vn in Goldgeld,59 000 Realen in unterwertigem Billon - und Kupfergeld. Andere Berichtezeigen das gleiche Bild.

2) Schon am 15. Juni 1784 war verfügt worden, wenn je Erlaubnis-scheine für Geldausfuhr durch die Behörden erteilt würden, so sollte mansie ausstellen mit der genauen Beschränkung auf Goldgeld, und keinenfallssollten für Ausfuhr von großem Silbergeld Freischeine ausgegeben werden.Nov. Recop. Buch IX, Titel 13, Ges. 14. Die Beschränkungen der Ausfuhrauf Gold- und kleines Silbergeld wurden später wiederholt angeordnet.