Druckschrift 
Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
Seite
105
Einzelbild herunterladen
 

§ 7. DIE AUFHEBUNG DES GENETISCHEN BIMETALLISMUS.

105

ersetzen zu können. Die notalen Goldmünzen wurden als defi-nitives Kurantgeld beibehalten, so daß sich die Währung alshinkende Silberwährung darstellte. Das akzessorisch behandelteGoldgeld hatte ein negatives Agio, als Ware war es mit Vorteilnicht zu verwenden und hielt sich natürlich im Verkehr.

Valutarisch war gleichzeitig der Silber- Napoleon wie sämt-liches Silbergeld spanischen Gepräges.

Die Suspension der Goldprägung wird von Spaniern, diefast sämtlich bis in die neuste Zeit Anhänger des Bimetallismuswaren, als unbedacht und voreilig gebrandmarkt. Bei nähererUntersuchung dürfte man sie vielleicht als richtig anerkennenmüssen Der spanische Staat hatte damals die Absicht, dieSilbervaluta zwecks Anschlusses an Frankreichs Währung auf-recht zu erhalten und wollte den Übergang zur Goldwährungaus Furcht vor Veränderungen in den intervalutarischen Kursenund großen und plötzlichen Verwirrungen im Zahlungsverkehrvermeiden. Wenn aber Goldgeld als akzessorisches Geld mitnegativem Agio sich nicht in staatlichen Kassen stauen sollteund man einen sinkenden Währungsumschlag vermeiden wollte,mußte man wohl die freie Goldprägung aufheben.

Da nun in Spanien ein sehr ausgedehnter einseitiger Syn-chartismus bestand, befürchtete die Regierung, daß bei sinkendenGoldpreisen fremde Goldmünzen, die tarifiert waren, eindringenund im Wechsel dafür spanische Silbermünzen exportiert werdenkönnten. Darum wurde gleichzeitig mit der Aufhebung derfreien Goldprägung den französischen Goldmünzen der gesetz-liche Kurs entzogen. Französisches Goldgeld zirkulierte wegendes höheren Preises, den Gold bisher in Frankreich gehabthatte , in geringem Maße auf dem spanischen Markte, und Inter-essen Privater wurden durch seine Außerkurssetzung kaum ge-schädigt. Die Benutzung französischer Münzen in Spanien be-schränkte sich seitdem nur auf Silbermünzen.

In den Staatskassen existierte bei Erlaß des Dekrets dieSumme von 107 684 Realen in französischen Goldmünzen. Diesewurden in den Münzstätten umgeprägt, doch weitere Beträgefranzösischer Goldmünzen anzunehmen wurde ihnen verboten.