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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
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III. ENTWICKELUNG DER WÄHRUNG IN DER ZEIT VON 1868-1883.

So erschwerte sich die Regierung dadurch, daß sie Silber-prägungen weiter gestattete, gleich von vornherein die Durch-führung der Goldwährung.

Sie versuchte nun wenigstens das noch im Lande befind-liche und zurückgehaltene Goldgeld wieder in Zirkulation undin die Staatskassen zu bringen, so daß es ihr gelang, selbst inGoldgeld zahlen zu können. Im Oktober 1876 war, um einenExport der alten schwereren Goldmünzen zu verhüten und Goldzur Münze zu ziehen, angeordnet worden, ¹) es sollten die Cen-tenen Isabellas auf der Münze in Madrid folgendermaßen be- zahlt werden:

Mit 3444,44 Pesetas pro kg fein, wenn sie in Beträgenvon mehr als 200 Stück eingereicht würden und die Lieferantendie Umprägekosten bezahlten.

Mit 3093,10 Pesetas pro kg Münzen, wenn 10-200 Stückdavon eingeliefert würden und man ihr Gewicht genau fest-gestellt habe.

Bei Einreichung von weniger als 10 Stück sollten sieohne Rücksicht auf ihr Gewicht mit 25,40 Pesetas bezahlt werden,wenn sie in Stücken eingereicht würden, die vor dem Jahre 1854hergestellt wären und keine Zeichen von Goldentnahme aufwiesen.Für Centenen, die nach dem Jahre 1854 geprägt und schwererwaren als die ersteren, sollten sogar 25,90 Pesetas bezahlt werden.

Man sah jetzt ein, daß man den im Jahre 1868 aufge-stellten rekurrenten Anschluß von 25 Pesetas= 1 Centenà 100 Realen nicht vollständig aufrecht erhalten könne und denBesitzern alter Goldmünzen die Differenz im Metallgehalte ge-genüber neuen Stücken vergüten müsse. Denn bei gleichzeitigerVerwendung alter schwerer und neuer leichter Goldmünzenmußten natürlich die schweren Stücke ein metallopolisches Agioerhalten und exportiert werden.

Die Privatleute suchten nun alle Mittel ins Werk zu setzen,um sich für Silbergeld alte Goldstücke zu verschaffen. Das schlechtzirkulatorisch verwendbare alte Goldgeld wurde in großem Maß-stabe an den Staat infolge der Prämie, welche er gewährte,

1) Königl. Verordnung vom 25. 10. 1876. Col. legislat., Jahrg. 1876.