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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
braucht, unter günstigeren Bedingungen pachten, und selbst imschlimmsten Falle, wenn er kein Land zu pachten findet, istes für ihn vortheilhafter, den landwirthschaftiichen Betrieb ein-zuschränken. Andererseits muss die Gemeinschaft die auf ihremGrundbesitze lastenden Steuern aufbringen; durch Verpachtungkönnte sie das nicht; es gibt kein anderes Mittel, als das Landden einzelnen Mitgliedern gegen Entrichtung entsprechend hochbemessener Abgaben zuzuweisen. Dabei hat sie ein unmittel-bares Interesse daran, dass gerade die kräftigeren Wirthschäften,welche im Stande sind, die erforderlichen Summen aus irgendeiner Erwerbsquelle aufzubringen, mehr Land bekommen. Hätteein ökonomisch schwacher Hof zu viel Land erhalten, so würdeer die Last nicht aushalten können, das Ergebniss wäre derRuin der Wirthschaft und die Verminderung der zahlungs-fähigen Mitglieder der Gemeinschaft; selbst die Steuerrückständemüssten schliesslich doch, namentlich, weil die solidarische Haftbesteht (was unter solchen Verhältnissen wohl die Regel seinwird), auf die kräftigeren Wirthschaften fallen. Deshalb gehtdie Gemeinschaft bei der Zuweisung von Land sehr vorsichtigvor und lässt solche Wirthschaften mehr Land übernehmen,welche entweder kapitalkräftig sind (was in den bäuerlichenVerhältnissen reichlich mit Vieh versehen heisst), oder überviele Arbeitskräfte verfügen, so dass sie die nöthigen Mittel ausden Nebenerwerben schöpfen können. Da aber Niemand mehrLand haben will, als ihm die Gemeinschaft zuweist, so entstehteben die Vertheilung nach der Leistungsfähigkeit.
Dies System ist also das Erzeugnis der den Bodenertragübersteigenden Abgaben vom Grundbesitz. Es drängt sichsofort die Frage auf, wie ein solches Missverhältnis der Ab-gaben zu dem Bodenerträge entstehen kann. Da gibt es zweiMöglichkeiten. Entweder entspringen die überhohen Abgabendem privatrechtlichen Verkehr und stellen sich etwa als Resultateiner auf zu kurze Zeit berechneten Amortisation der Hypothekar-schuld dar, oder sie werden vom Staate als Steuern erhoben.Dies letztere ist selbstverständlich nur unter der Voraussetzungder rechtlichen, allerdings wohl auch der thatsächlichen Ge-