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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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2. AEÜSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 19

bimdenheit der Bauernschaft an die Scholle möglich. Darf undkann der Bauer sein Grundstück verlassen, so wird er esnatürlich auch thun, wenn man ihn mehr zu zahlen zwingt,als sein Grundstück einbringt. Die beiden Momente könnenauch Zusammenwirken, wie das z. B. in Russland thatsächliclider Pall ist, wo zu den eigentlichen Steuern sehr hoch berechneteund in Steuerform erhobene Abzahlungen für das den Bauernbei der Befreiung zugewiesene Land hinzukommen.

Rieht nur die "Wahl des Princips, auch die Wahl derForm, welche das Princip anzunehmen hat, wird durch dieüberhohen Abgaben bedingt. Je mehr die Abgaben den Boden-ertrag übersteigen, desto verhängnissvoller wird die Lage, destomehr muss sich die Gemeinschaft anstrengen, desto schärfermuss sie aufpassen, dass jede Zahlungsfähigkeit zum Tragen derLast herangezogen werde. Die Gemeinschaften, welche bei einermässigen Differenz der Abgaben und des Bodenertrages bloss denvollen Arbeitern Land zuweisen, fangen an, sobald die Differenzgrösser wird, auch den Halbarbeitern Land zuzuwälzen; nament-lich kommt es da vor, wo auch halberwachsene Knaben erwerbs-fähig sind (z. B. im Moskauer Gouvernement in den Fabrik-districten, dagegen in den ländlichen Bezirken nicht). Dabeiwird die Vertheilung nach den Arbeitern mit Berücksichtigungdes Alters angewandt: die vollen Arbeiter bekommen einenganzen Antheil, die halben Kinder und Greise einenBruchtheil des Antheils, der desto grösser ist, je näher sie anden Grenzen des Arbeitsalters stehen. Charakteristisch ist es,dass die unterste Grenze des Arbeitsalters vielfach von demAlter der Berufung zum Militärdienst abhängig ist; so wird siein Russland , wo man mit 21 Jahren militärpflichtig wird, häufigzu 22 bis 23 Jahren festgesetzt: der Sohn, welcher im Heeredient, mag er auch im Genüsse der vollsten Arbeitskraft stehen,ist ja kein Arbeiter, keine Stütze der Wirthschaft. In den Ge-meinschaften, wo kleine Kinder guten Erwerb haben, wird dasAlter, von dem an der Knabe Land zu bekommen hat, ver-hältnissmässig niedrig genommen; so wird es z. B. im KreiseKaljasin allgemein mit 15 Jahren angesetzt; in zwei Wolosts

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