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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.

ohne jeden Abzug zur Verfügung. Auf diese Weise gewinntdie Frau eine unabhängige Stellung im Betriebe der Landwirth-scliaft. Das führt zur Anerkennung ihrer Beeilte auch auf dieantheilsmässige Nutzung des gemeinsamen Landes.

Zu dieser Erklärung Charmisomenoffs muss hinzugefügtwerden, dass in vielen Gegenden des Gouv. Wladimir die männ-liche Bevölkerung Wandergewerbe treibt, durch welche sie imSommer von der Heimath fern gehalten wird: unter solchenVerhältnissen pflegen nun vielfach die landwirthschaftlichenArbeiten, mit Ausnahme vielleicht der Mahd, von den Weibernbesorgt zu werden. Es liegt also die Vermuthung nahe, dassder Einfluss der Frauen in agrarischen Angelegenheiten ebendarauf zurückzuführen ist, dass der ganze landwirthschaftlicheBetrieb auf der Frauenarbeit beruht.

Dass die Frauen allgemein der Vertheilung nach den männ-lichen Seelen nicht zugeneigt sind, lässt sich leicht begreifen.Bei dieser Vertheilung bekommen ja die Wirthschaften, worelativ viele Weiber sind, verliältnissmässig weniger Land. Mitder Zeit gleicht sich das allmählich aus, da die physiologischenFactoren, welche die Vertheilung der Bevölkerung nach demGeschlechte bestimmen, in allen Wirthschaften, in landreicben,wie in landarmen, ziemlich gleichmässig wirksam sind. Wirdnun die Umtheilung nach den männlichen Seelen später wieder-holt, so wird die Ungleichheit von neuem hergestellt. Deshalbsind die Frauen, wenn sie nicht im Stande sind, die Vertheilungnach den Seelen beiderlei Geschlechtes durchzusetzen, oft über-haupt gegen jede Umtheilung.

Was bezwecken nun die Abweichungen vom Seelenprincip ?Was zunächst den Ausschluss der ganz kleinen Kinder anbe-langt, so wird er vor allem durch die grosse Kindersterblichkeitbedingt: werden nämlich bei der Umtheilung auch die kleinstenKinder berücksichtigt, so steht zu erwarten, dass die factischeVertheilung des Grundbesitzes bereits nach einer ganz kurzenZeit dem Familienstande, d. h. dem als Grundlage der Ver-theilung geltenden Princip, nicht mehr entsprechen wird, damanche Wirthschaften, welche im Augenblicke der Umtheilung