2, AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS. 73
seinen Wald abgeholzt und gerodet, so kann seine Parzelle mitder bewaldeten Parzelle seines Nachbarn füglich nicht umge-tauscht werden. In derselben Richtung wirken auch die Um-theilungen: ist jeder Wirth verpflichtet, von seinen Grundstücken,sobald und soviel die Gemeinschaft fordert, an andere abzutreten,so kann es ihm nicht überlassen werden, frei darüber zu ent-scheiden, in welchem Zustande das Land an den neuen Besitzerkommt.
Diese Gründe sind zwingend genug, um die Willkür dereinzelnen Genossen in der Regel auszuschliessen. Immerhinlässt sich die Gemeinschaft unter Umständen doch dazu bewegen,der freien Initiative der einzelnen Wirthe einen gewissen Spiel-raum zu gewähren. Es wird z. B. gestattet, die Wiesen zupflügen, oder umgekehrt, die Aecker zu Wiesen zu machen;es wird gestattet, das Gebüsch zu roden u. s. w. Meistens werdendabei gewisse Maassnahmen getroffen zum Schutze der Interessensowohl derjenigen Wirthe, welche Aenderungen in der Nutzungs-weise ihrer Grundstücke vorgenommen haben, wie auch der-jenigen, welche bei einer Neuverloosung verpflichtet werdenkönnen, ihre in der alten Weise genützten Grundstücke gegenumgewandelte umzutauschen. Welche der beiden Parteien vondiesen Maassnahmen mehr begünstigt wird, hängt davon ab, obdie Aenderung als allgemein wünschenswert anerkannt wirdoder nicht, und natürlich auch von der relativen Macht derParteien in der Gemeinschaft. (Pür eingehender geschilderteBeispiele vgl. unten Abschnitt III, passim).
Die Frage, was für Motive die jeweilige Einteilung derGemarkung nach Nutzungsarten bedingen, lässt keine einheitlicheLösung zu. Vor allem hängt das selbstverständlich von natür-lichen Verhältnissen ab; es gibt ja Grundstücke, welche zweck-mässig nur in einer bestimmten Weise wirtschaftlich benutztwerden können: z. B. sogenannter absoluter Waldbodeu. Fernerwird das Verhältniss verschiedener Nutzungen zu einander ingewissen Grenzen vom Wirtschaftssysteme bedingt: bei derDreifelderwirtschaft darf z. B. die Ausdehnung des Weide- undWiesenlandes nicht unter ein gewisses Verhältniss zum Acker-