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I. BEGRIFF UND FORMEN RER FELDGEMEINSCHAFT.
zwang zusammengefasst zu werden und bestehen im wesentlichenin der Bestimmung der Culturarten und in der Festsetzung derZeit der Feldarbeiten. Mit dem Flurzwang sind jedoch dieBeschränkungen der Nutzungsfreiheit der einzelnen Wirtlie durch-aus nicht erschöpft. Die Befugniss der Gemeinschaft, einenobligaten Wirthschaftsplan aufzustellen, hat einen viel grösserenSpielraum. Von gewiss nicht geringerer Bedeutung als dieRegelung der Bestellungsweise der Aecker ist die Eintheilungder Gemarkung in Grundstücke verschiedener Nutzungsarten,also ins Acker-, Wiesen-, Weide-, Waldland u. s. w. Ferner kannauch die Bewirthschaftung der Grundstücke anderer Nutzungs-art, nicht des Ackerlandes allein, von der Gemeinschaft geregeltwerden; so wird z. B. von der Gemeinschaft vielfach festgesetzt,an welchem Tage die Mahd zu beginnen und zu endigen hat.
§ 19. Welchen Sinn haben nun diese Eingriffe der Gemein-schaft in die Rechte ihrer Mitglieder?
Fangen wir mit der Eintheilung der Gemarkung in Stückeverschiedener Nutzungsarten an. Es sind da zwei Fragen zuunterscheiden: einerseits die Frage, wie der Entschluss zu einerbestimmten Vertheilung zu Stande kommt; dann die Frage,welchen Ursprung eigentlich dies Recht der Gemeinschaft hat.
Die zweite Frage ist nicht schwer zu beantworten. DasRecht beruht in der Hauptsache auf Beschränkungen der Besitz-rechte. Da, wo gemeinsame Bewirthschaftung der Grundstückeeinzelner Nutzungsarten besteht, kann das Recht, die Nutzungs-weise des Grundstücks nach Belieben zu ändern, dem Einzelnennicht zugestanden werden; lässt man das Vieh gemeinsam aufdie Weide treiben, bewirthschaftet man gemeinschaftlich dieWälder, so kann selbstverständlich das einzelne Mitglied keinRecht haben, auf der Weide Korn zu bauen oder Wiesen imWalde anzulegen. Noch enger ist der Anschluss des Rechtes,■die Vertheilung der Nutzungen zu bestimmen, an die Neuver-loosungen: darf die Gemeinschaft den Umtausch der Grundstückeunter den jeweiligen Besitzern vorschreiben, so kann es deneinzelnen Wirthen nicht gestattet werden, die Nutzungsweiseihrer Grundstücke selbstständig zu bestimmen; hat etwa Einer