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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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2. AEUSSERUNGEN DES FELDGEMEINSCHAFTLICHEN PRINCIPS.

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Einer einmal eine Parzelle bekommen, so behält er sie bis zuseinem Tode; weder darf sie ihm genommen oder verkleinert,noch mit einer anderen gleich grossen amgetauscht werden.Verfügungsrechte stehen aber dabei häufig dem Besitzer keinezu: dass die Parzelle weder vererbt, noch verkauft werden darf,versteht sich von selbst; häufig wird aber dem Besitzer auchdas Hecht, sie zu verpachten, abgesprochen. Aehnliche Verhält-nisse kommen hie und da auch in Russland vor. Werden dabeidie an die Gemeinschaft rückfallenden Antheile an die jüngeren,mit Land noch nicht ausgestatteten Genossen vertheilt (vgl. obenS. 25), so ist die Verfassung praktisch mit der des russischenMir mit seinen periodischen Umtheilungen identisch. Es sindaber auch andere Möglichkeiten vorhanden: in Russland kommtes vor, dass die frei werdenden Antheile unter diejenigen Ge-nossen vertheilt werden, welche bereits Land in ihrem Besitzehaben; dadurch gewinnt die Verfassung einen tontinenhaften Zug,der sie von der Mirverfassung auf das entschiedenste unterscheidet.In beiden Fällen ist aber bei unbeschränkten Besitzrechten dieVerfügungsfreiheit ganz aufgehoben, und der kommunistischeZug kann also dabei ebenso stark wie bei der vollständigenAufhebung der Eigenthumsrechte des Einzelnen hervortreten.Dies beweist nebenbei bemerkt, dass der Saint SimonistischeVorschlag, das Erbrecht aufzuheben, an sich ebenso gut geeignetist, den kommunistischen Idealen zur Verwirklichung zu ver-helfen, wie die Expropriation der Productionsmittel (d. h. Auf-hebung auch aller Besitzrechte desEinzelnen an denselben), welchedie Sozialdemokraten fordern.

III. Beschränkungen der Nutzungsrechte.

§ 18. Unter den Beschränkungen der Nutzungsfreiheitdurch die Gemeinschaft fällt vor allem die Bindung der einzelnenWirthe an den von der Gemeinschaft aufgestellten Wirthschafts-plan in die Augen. Insoweit die von der Gemeinschaft aus-gehenden Bestimmungen sich auf die Bewirthschaftung desAckerlandes beziehen, pflegen sie unter der Bezeichnung Flur-