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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
naturwüchsigen Zusammenschlüsse clerneben einander wohnenden,vielfach durch Blutsverwandtschaft zusammengehaltenen Grund-besitzer beruhten und die meistens formell gar nicht fixirteVerfassung ausschliesslich undunmittelbar durch die Interessenund Machtverhältnisse der Betheiligten dictirt war, war keinRaum für einen grösseren Unterschied zwischen dem rechtlichenund dem thatsiichlichen Zustande. Jetzt aber, wo der regelndeWille des Staates in den Kampf der Interessenten umgestaltendeingreift, kommt es sehr oft vor, dass die vom Staate sanctionirtoVerfassung der Gesannntheit einen gewissen Umfang von Rechtengegenüber den einzelnen Genossen zuerkennt, während die tliat-sächliche Macht der Gesannntheit grösser oder geringer ist; eineder Parteien verzichtet nämlich oft auf einen Theil der ihr gesetz-lich zustehenden Befugnisse. So ist z. B. in Russland die Ge-sannntheit gesetzlich nicht befugt, in die Besitzrechte der einzelnenGenossen an dem Gehöft- und Hausgartenlande einzugreifen;trotzdem werden zuweilen auch diese Theile der GemarkungUmtheilungen unterworfen. Ein Beispiel der entgegengesetztenRichtung können uns diejenigen russischen Gemeinschaften geben,welche seit der X. Revision bis zur Gegenwart keine einzigeUmtheiliuig vorgenommen haben; hier steht zwar der Gesannnt-heit das Recht zu, dasMaass des Besitzes der Genossen zu ändern,die Gesannntheit lässt aber die Ausübung dieses Rechtes ruhen.
Diese Divergenz beruht oft auf der Unkenntniss der gesetz-lichen Bestimmungen; so hat es z. B. in vielen Gegenden Russlands gute 20 Jahre gedauert, ehe sich die Bauern des bei der Aufhebungder Leibeigenschaft ihnen zugestandenen Rechtes bewusst wurden,Umtheilungen mit der 2 h Majorität zu beschliessen. In anderenFällen beruht sie jedoch auf wohl überlegtem Verzicht auf Aus-übung gewisser, durch das Gesetz zwar geschützter, aber dem Volks-bewusstsem widersprechender Rechte; so zeigt der russische Mirvielfach eine Abneigung gegen das Ueberstimmen; man suchtvon dem Majorisirungsrechte so wenig, wie möglich, Gebrauch zumachen; es werden einstimmige Bescldüsse angestrebt, wobei aller-dings die Einstimmigkeit manchmal durch Mittel von recht zweifel-haftem Werthe erreicht wird.