116 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT.
Aehnlich dem nord-amerikanischen Squatter zieht der rassischeBauer in die Wildniss hinein, um mitten auf den Steppen oderin den Urwäldern da, wo es ihm gerade passt, seine Rodungenanzulegen. Nur ist der Unterschied vom Squatter der, dass derrussische Ansiedler selten die Absicht hat, seine Rodung spätereinem Farmer abzutreten; erst wenn die ganze Umgebung starkbesiedelt ist und die socialen Kämpfe beginnen, welche wirunten zu schildern haben, beginnt auch die Fortbewegung wieder;das ist aber selten in derselben Generation der Fall. Nochwichtiger ist der Umstand, dass die Russen die Ansiedlung inEinzelhöfen nicht lieben; oft sind es schon bei der ersten An-siedelung mehrere Familien, welche sich an einem Orte auf einmalniederlassen; die später kommenden suchen dann ihre Höfe inunmittelbarer Nähe der bereits bestehenden zu errichten. Esentsteht somit sogleich die Dorfgemeinde. Da ordnen sich nundie Grundeigenthumsverhältnisse so, dass — so lange es Ueber-fluss an Land gibt und der Grund und Boden kein wirthschaft-liches Gut ist — die Grundeigenthumsverfassung entweder dieForm der freien Nutzung oder die der Occupation annimmt.
Die freie Nutzung besteht darin, dass Jedermann Grund-stücke benutzt, sobald und soweit er sie bedarf; braucht EinerHolz, so geht er mit der Axt in den Wald imd fällt Bäume,wo es ihm beliebt; er treibt so viel Vieh zur Weide, wie erwill ; er macht Heu da, avo es ihm gefällt und so Adel er braucht,ohne bestimmte Grundstücke für sich zu reserviren, so dassneben ihm Sense an Sense jeder Andere mähen darf. In dieserForm kommt die Verfassung natürlich bloss in den Fällen inAmvendung, avo die Befriedigung des bezüglichen Bedürfnissesdurch eine einmalige Handlung erfolgt; also in Bezug auf Wiesen,Weiden , Wälder. Was das Ackerland betrifft, dessen NutzungnotliAvendigerAveise ein dauerndes Verhältniss zAvischeu demGrundstück und dem wirthschaftenden Subject voraussetzt, sogestalten sich die Verhältnisse anders : es Avird jedem Mitgliededer Gemeinschaft gestattet, Land auf dem Gebiete der gemein-samen Mark umzupflügen, avo es ihm gefällt, und es so lange zubebauen, Avie er für zAveckmässig hält; lässt er aber das Grund-