1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN.
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stück unbestellt liegen, so darf jeder Andere dasselbe seiner-seits benützen.
Die freie Nutzung als Ausgangspunkt der Entwicklungtreffen wir überall da, wo das Land so, wie es ist, benütztwerden kann; wird aber das Land erst durch einen Aufwandvon Arbeit nutzbar gemacht (z. B. durch Rodung im AValde),so nimmt die ursprüngliche Verfassung zumeist die Form derOccupation an.
Die Grundeigentliumsverfassung der Occupation bestehtdarin, dass Jedermann die Grundstücke, rvelche ihm gefallen,ein für alle mal für sich in Anspruch nimmt, indem er dieGrenzen in vereinbarter Weise bezeichnet, z. B. durch Zeichenan den Baumstämmen. Die ganze bezeichnete Fläche bildet seinOccupationsgebiet, „Zaimka“. Diese „Zaimka“ besteht nicht nuraus Grundstücken, welche der Besitzer unmittelbar nutzt, sondernauch aus solchen, welche bisweilen unbenutzt bleiben und einenVorrath für die Zukunft bilden. Die occupirte Fläche steht demOccupanten allein zur freien und mibeschränkten Nutzung zu,er hat auch das unbeschränkte Verfügungsrecht, er darf seine„Zaimka“ verkaufen, verschenken, testamentarisch darüber ver-fügen. Seine Rechte werden dabei auf die Thatsache der Occu-pation gegründet. Etwas abweichend gestalten sich die Verhält-nisse, wenn die Occupation zwar gestattet wird, aber zur Be-gründung des Rechtes die einfache Ergreifung nicht genügt,sondern ein Aufwand von Arbeit vorausgesetzt wird. Danngehört etwa das Grundstück demjenigen Genossen, der es gerodetoder darauf einmal Gras gemäht hat.
Auf dieser Stufe der Entwicklung des Grundeigenthumstritt das feldgemeinschaftliche Princip noch ganz zurück. DieGemeinschaft macht fast keine Ansprüche darauf, die Rechteder Einzelnen ihrem Willen unterzuordnen. Ihre Eigenthums-suprematie kommt nur darin zum Vorschein, dass es nur denGenossen gestattet wird, das Land ohne weiteres zu benutzenbezw. zu occupiren, dass Fremde dagegen fern gehalten werdenund nur durch formelle Zustimmung der Gemeinschaft das Rechterwerben können. Allerdings ist diese Forderung da, wo die