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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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118 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT.

Feldgemeinschaft nicht auf gemeinsamer Abstammung beruht,von keiner grossen praktischen Bedeutung, da bei dem geringenWerth e des nicht cultivirten Landes die Aufnahme in die Ge-meinschaft sehr leicht erfolgt; immerhin zeigt jene Zustimmung,dass das Bewusstsein, das Land gehöre der Gemeinschaft, dochim Hintergründe steht. J ) Ferner ist eine gewisse Regelung derVerhältnisse, namentlich der Nutzungsweise, seitens der Gemein-schaft auch bei dieser Verfassung kaum entbehrlich. Die voll-ständige Freiheit der Nutzung könnte recht unbequem werden;man fängt z. B. an, ein Grundstück zu pflügen; da kommt einanderer Genosse und pflügt daneben; der Erste wäre also ge-zwungen, an mehreren Orten Aecker anzulegen. Nicht andersbeim Mähen; die Nachbarn lassen Einen nicht alles Heu, daser braucht, an einem Orte mähen. Um dem vorzubeugen, statuirtman das Recht der Umgrenzung: jedem wird gestattet, die Grenzendes Grundstücks, das er zu benützen gedenkt, durch eine Furcheoder Sensenhieb anzudeuten; innerhalb dieser Grenzen darf dannNiemand sonstpflügenresp. mähen. Von der eigentlichen Occupationunterscheidet sich dieser Fall dadurch, dass diese Abgrenzungkeine dauernde Rechte erzeugt; ist die Nutzung voibei, so fälltdas Vorrecht des Occupanten weg.

Die beiden Verfassungen die der freien Nutzung ebensowohl, wie die der Occupation sind nicht allen Mitgliedernder Gemeinschaft gleich günstig. Da, wo die Occupation besteht,sind natürlich die Späterkommenden im Nachtheil: sie findenalle besseren Grundstücke bereits besetzt. Aber auch bei der

*) R. Hildebrand sieht in der Ausschliessung Fremder ein Rechtauf das Gebiet, und zwar nicht der Gesammtheit, sondern der einzelnenGenossen. Dass diese Befugniss eher ein Hoheitsrecht als ein privatrecht-liches Eigenthum bedeutet, ist nicht in Abrede zu stellen (vgl. Dargun ,Ursprung und Entwicklungsgeschichte des Eigenthums, Zeitschr. f. vergl.Rechtswiss., Bd. V, S. 5557). Dass aber die Gesammtheit die Trägerindes Rechtes ist, ist schon daraus ersichtlich, dass sie das Recht vertheidigtund vertritt. Sie allein ist competent, das Recht abzutreten in der Formder Aufnahme neuer Mitglieder. Der Einzelne kann das Recht der Occu-pation bezw. der freien Nutzung nicht verkaufen noch verschenken, erdarf höchstens über einzelne bereits occupirte Grundstücke verfügen.