1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN.
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der Vergangenheit der Feldgemeinschaft in Mittelrussland willicli nun nicht weiter ausführen; dieses Gebiet muss zunächstvon den Historikern besser bearbeitet werden. Wollen wir lieberden Process da studiren, wo man ihn gegenwärtig unmittelbarbeobachten kann, wo man keiner hj’pothetischon Reconstructionenauf der unsicheren Grundlage mangelnder oder nicht immerklarer Zeugnisse der geschichtlichen Quellen bedarf. Die Er-gebnisse wird man dann wohl auch für die Interpretation dieserZeugnisse verwerthen können.
Unmittelbar kann die Evolution der Feldgemeinschaft inden Gebieten Russlands beobachtet werden, welche verhältniss-mässig spät kolonisirt worden sind. Besonders günstig sind fürdas Studium die Verhältnisse in Sibirien . Hier ist die Entwick-lung noch gegenwärtig nicht überall abgeschlossen. Ferner hates in Sibirien keine Spuren der Grundherrschaft gegeben (wenig-stens insoweit von der russischen Kolonisation die Rede ist).Auch war die Hand des Staates in Folge der unermesslichenEntfernungen von der Centralregierung nicht so fühlbar, wiedaheim. Es komite also die Feldgemeinschaft sich hier destofreier und imgestörter entwickeln. Und in den zahlreichenstatistischen Erhebungen, welche im Laufe der 80er und 90erJahre des XIX. Jahrhunderts in West- und Ost-Sibirien und inTransbaikalien stattgefunden haben, hat man wissenschaftlicheQuellen ersten Ranges. Die sibirischen Verhältnisse will ichdeshalb zunächst betrachten.
Gehen wir von dem Momente aus, wo die Kolonisationerst beginnt. Niemals treffen wir hier die Kolonisirung durchleibeigene Bauern, die von ihrem Herrn aus dessen Besitzungenin Mittelrussland dahingebracht wären, wie das z. B. bei derBesiedelung Neu-Russlands vielfach geschehen ist. Auch kommtes nicht vor, dass ein Grundherr seine wüst liegenden Ländereiendurch Gründung von Niederlassungen der Ankömmlinge aus deralten Heimath nutzbar zu machen sucht, wie das etwa bei derBesiedelung Ost-Deutschlands der Fall war. In der neuen Hei-math der Ansiedler gibt es weder Leibherren, noch Grundherren.Alles unbeAvohnte Land liegt frei zur Occupation und zum Anbau.
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