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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.
Es wird verboten, solche Grundstücke an Fremde, später auchan Genossen zu verkaufen; auch die Verpachtung wird nurunter den von der Gemeinschaft festgestellten Bedingungen ge-stattet, eventuell ganz verboten; selbst in den Erbgang greiftman schliesslich ein, man verbietet etwa, die Grundstücke anandere als männliche Descendenten zu vererben. Ein neuerZug kommt in die Verfassung, wenn die Gemeinschaft sich zuweigern beginnt, in Bezug auf die gerodeten Grundstücke un-antastbare Besitzrechte zu gewähren und die Rodungen vonden Umtheilungen auszuschliessen. Da entsteht für die Gemein-schaft die schwierige Aufgabe, ihre Verfügung über die Besitz-rechte zu wahren, ohne doch die Genossen zu verhindern, ihreMühen und Kapitalien auf die Rodung zu verwenden. Amhäufigsten wird dann folgender Weg eingeschlagen: man sichertdemjenigen, der eine Rodung an legen will, ungestörten Besitzfür einen Zeitraum, der je nach der Schwierigkeit der Rodungverschieden bemessen wird; bei den schwierigeren Rodungenbeträgt er in den meisten Gemeinschaften Sibiriens 40 Jahre,sonst 20 Jahre, auch weniger; bei ganz leichten beträgt er imeuropäischen Russland oft nur 2—3 Jahre. 1 ) Ist diese Periodeabgelaufen, so wird angenommen, die Unkosten der Rodungseien gedeckt, und das gerodete Land wird in eine Masse mitdem übrigen Ackerlande der Gemeinschaft geworfen und mitdemselben umgetheilt; nur kommen in Bezug auf die Rodungenmeistens solche Vertheilungsmethoden zur Anwendung, welchedie Rechte der alten Besitzer zu wahren gestatten. In derersteren Zeit werden ausserdem hie und da diejenigen Wirthe,denen ihre Rodungen genommen werden, für den Verlust nochdadurch entschädigt, dass man ihnen Zuschüsse an Land giebt.
Da, wo die Gemeinschaft selbst die Initiative bei der Rodungergreift und das zu rodende Land unter die Genossen vertheilt,
‘) Aehnlich auf Java. „Celui qui a mis en valeur un terrain vagueou une partie de la foret en conserve la jouissance individuelle ordi-nairement pendant trois ans, parfois pendant neuf ou dix ans ou memela vie durant. Mais apres ce terme la terre cultivee fait retour audomaine communal.“ (Laveleye, S. 68.)