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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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185
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1 . FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 185

wird bisweilen das Höchstmaass des zu rodenden Landes, dasbei im Uebrigen ganz freier Wald der Grundstücke kein Mit-glied überschreiten darf, festgestellt; jährlich so und so vielWald darf z. B. jede Wirtschaft roden; wem an Ausdehnungseines Ackerlandes nicht viel liegt, mag von diesem Rechtekeinen Gebrauch machen; mehr zu roden, ist aber Niemandgestattet. Schliesslich wird da, wo die Gesammtlieit in derBetätigung ihrer Autorität am weitesten vorgegangen ist, nichtnur der Theil des Waldes, wo gerodet werden darf, angegebenund das Maass der Berechtigung der Genossen festgestellt,sondern auch die zu rodende Fläche von der Gemeinschaftunter die Genossen vertheilt und Jedem sein Stück Waldes innatura zugewiesen.

Ebenso mannigfaltig sind die Bestimmungen darüber, welcheRechte die Vornahme der Rodung erzeugt. Da, wo noch rechtviel Wald ist, begründet oft die blosse Thatsache der Occu-pation behufs späterer Rodung ein Besitzrecht, das dem Indi-vidualeigentluim ähnlich aussieht.; der Occupant gewinnt un-beschränkte Besitz-, Nutzungs- und sogar Verfügungsrechte anseinem Grundstücke; die Gemeinschaft macht keine Ansprüchedarauf geltend; ihr liegt ja an der Behaltung ihres Waldbesitzesnicht viel, im Gegentheil hat sie eher Interesse an der Ent-waldung an und für sich. Unter solchen Verhältnissen hättees keinen Sinn, der Initiative der einzelnen Wirtlie in irgendwelcher Form Schranken zu setzen. Verringert sich aber dieWaldfläche, so hört die Gemeinschaft auf, so freigebig zu sein.Zunächst wird gegen die mit thatsächlicher Rodung nicht ver-bundene Occupation eingeschritten, durch welche gerade dasfür die Rodung am besten geeignete Land der freien Wahlder später Kommenden entzogen wird; es werden gewissekürzere oder längere Fristen festgestellt, innerhalb deren dieoccupirte Parzelle thatsächlich gerodet werden muss; wird siees nicht, so darf sie von Jedermann frei occupirt werden; dasVorrecht des ersten Occupanten fällt dann weg. Andererseitswird die Freiheit der Verfügung über das occupirte, späterauch über das bereits gerodete Land allmählich eingeschränkt.