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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.
dass der .Pächter manchmal verpflichtet wird, die Schafe derMitglieder' gegen festen Zins auf die Weide zuzidassen.
Ich habe oben behauptet, dass bei dem Weideland die Aus-theilung in Sondernutzung fast niemals vorkommt. Davon kenneich nur eine Ausnahme, die aber sehr wichtig ist: in Sibirien pflegt man nämlich die ganze feldgraswirthschaftlich benutzteGemarkung auf längere Zeit in Sondernntzung zu vertheilen,wobei es jedem Genossen frei gestellt wird, auf seinen Grund-stücken in beliebiger Weise zu wirthschaften und folglich so vielLand, wie er will, unter Weide zu halten. (Vgl. unten S. 206—208.)
§ 5. Das Eingreifen der Feldgemeinschaft in die Eigen-tlnunsrechte an dem Waldlande kann verschiedene Zwecke ver-folgen : unter Umständen kann die Erweiterung des Ackerlandesauf Kosten des Waldes angestrebt werden; dann ist natürlichdie feldgemeinschaftliche Ordnung auf Förderung der Abholzunggerichtet; in der Regel hat aber die Gemeinschaft für diedauernde Waldnutzung zu sorgen.
Fassen wir zunächst die Gestaltung der feldgemeinschaft-lichen Verhältnisse da ins Auge, wo man die Abholzung fördernwill. Die gemeinschaftliche Action concentrirt sich dabei aufzwei Punkte: es soll erstens das Vorgehen bei der Rodunggeregelt werden, mul zweitens sind die Rechtsverhältnisse andem gerodeten Lande festzustellen.
Zunächst hat die Gemeinschaft zu bestimmen, von wem.in welchem Maasse und wo in ihren Waldungen gerodetwerden darf. Bei sehr grossem Reichthum an Wald wird ge-wöhnlich allen Mitgliedern der Gemeinschaft, vielfach selbstNichtgenossen, ohne weiteres gestattet, Land zur Rodung ganzfrei zu occupiren. In anderen Fällen wird gefordert, dass mansich bei der Gemeinschaft melde, nachdem man das Grund-stück gewälüt hat, damit die Gemeinschaft die Besitzergreifungbestätige. Es kommt auch vor, dass nicht alle Wälder derRodung frei stehen, sondern die Gemeinschaft die Gebiete, avoRodungen angelegt Averden dürfen, näher bezeichnet. Da, avoder Vorrath an Waldungen nicht mehr sein 1 gross ist, und dieGesammtheit bereits tiefer in die Eigentlmmsordnung eingreift.