1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NÜTZUNGSWEISE DEE GRUNDSTÜCKE. 191
Sibirien in manchen Gemeinschaften der Fall, wo die Waldungenaus verschiedenen Motiven noch unter dem Regime der freienNutzung so stark abgeholzt wurden, dass die Frage nach derSchonung des noch bleibenden Waldbestandes auf einmal inihrer höchsten Schärfe auftrat. Da hat sich tlie Gemeinschaftvielfach die Fähigkeit nicht zugetraut, die Wälder, falls sie dieWirthschaft selbst übernehmen würde, vor dem Waldfrevel seitensihrer eigenen Mitglieder zu schützen, welche die Anschauungs-weise der freien Nutzung noch nicht abgestreift hatten. Manzog cs vor, das Selbstinteresse in der Richtung des umsichtigerenVorgehens bei der Abholzung wirken zu lassen, und vertheiltedie 'Waldungen auf längere Zeit in Sonderbesitz. Da nun hierbeidarauf abgezielt wurde, dass jeder Wirth die ihm zugewiesenenWaldparzellen aus Rücksicht auf das eigene Wohl schonendbewirtschafte, so hat man natürlich für die Sicherung dosBesitzes sorgen und Maassregeln zur Beseitigung der bekanntenüblen Folgen des Besitzwechsels treffen müssen. Diese Wald-parzellen wurden demnach von den Neuverloosungen ausge-schlossen; bei den Umtheilungen sollten solche Methoden an-gewendet werden, welche das Recht des alten Besitzers ambesten wahren. Damit jedoch derselbe das Recht, seine altenParzellen tlnmlichst zu behalten, nicht missbrauche (etwa da-durch, dass er unmittelbar vor der Umtheilung das, was erabzutreten hat, abholzt), lässt man vielfach in solchen Gemein-schaften in der Zeit vor der Umtheilung, wo es bereits fest-steht. wer Landzusclnisso zu erwarten hat und wer Land ab-treten soll, keine Abholzungen mehr zu, bis die neue Besitz-vertheilung fixirt ist. Um auch die letzten Beweggründe zumAbholzen aus der Welt zu schaffen, werden weitere Modi-ficationen des Theilungsverfahrens vorgenommen. Dem Wirthe,dessen Antheil gekürzt werden soll, gestattet man nicht, denTlioil seines Waldbesitzes, welchen er behalten soll, frei zuwählen; die Gemeinschaft bezeichnet denselben vielmehr selbstund zwar in der Regel so, dass das Verhältnis« der abgeholztenzur bewaldeten Fläche auf dem Theile, welchen der alte Be-sitzer behält, genau dasselbe sei, wie auf demjenigen, welchen