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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.

er aufgibt; hie und da lässt man sogar zur Strafe dem altenBesitzer gerade den abgeholzten Tlieil seiner Waldparzellen,insbesondere, wenn er seinen Wald zum Verkaufen abgeholzthat. Andererseits gestattet man vielfach denjenigen Wirthen,welche bewaldete Parzellen abzutreten haben, die grösserenStämme vor der Abtretung zu fällen.

Trotz aller dieser Maassnahmen scheint doch die Aus-theilung der Wälder in Sonderbesitz die angestrebten Wirkungenselten zu haben; der Eine schont nämlich seinen Wald, derAndere nicht, und die Entwaldung schreitet immer weiter vor.Alan darf ja die wirthschaftliche Einsicht auch des Individual-eigenthümers nicht zu hoch anschlagen; selbst der grosse Guts-besitzer lässt sich, wenn seine Handlungsfreiheit durch das staat-liche Eingreifen nicht beschränkt ist, unter Umständen zu Ab-holzungen verführen, welche an Devastation grenzen; um wieviel mehr der land- und kapitalarme .Bauer!

Ein neuer Zug kommt in die waldgemeinschaftliche Ver-fassung da, wo die Entwaldung bereits so weit vorgeschrittenist, dass einzelne Wirthe anfangen, auf den ihnen in zeitweiligenSonderbesitz überlassenen Grundstücken Wahl anzulegen. Manch-mal, namentlich so lange die Gemeinnützigkeit dieser Handlungs-weise noch nicht zum allgemeinen Bewusstsein gekommen ist,gemessen diese Wirthe keinen Schutz; bei der Umtheilungbekommt derjenige, dem der Grund und Boden zufällt, ohneweiteres auch den AVald. Meistens werden jedoch ihre Interessengeschont; man gestattet etwa, auf den abzutretenden Parzellenden Wald abznholzen oder wenigstens die älteren Bäume zufällen; in anderen Fällen wird solchen Wirthen ihre bewaldeteParzelle als Ackerland angerechnet oder es wird ihnen frei-gestellt, zu wählen, ob sie dieselbe als Ackerland angerechnethaben oder sie abtreten wollen; es kommt auch vor, dass diebewaldeten Parzellen zum AVald gerechnet und zusammen mitden übrigen Waldungen der Gemeinschaft umgetheilt werden.

Um die Schilderung der waldgemeinschaftlichen Ordnungabzuschliessen, muss ich noch darauf aufmerksam machen, dassilie Holzberechtigungen in den Gemeinschaften des Mir-Tvpus