Druckschrift 
Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
57
Einzelbild herunterladen
 

PREUSSEN U. D. DRESI). ELBSCIIIFFAHRTS-COMMISSION 57

hatte sie für den gesamten Umfang der Monarchie einge-führt und das durch dieses Gesetz neu errichtete preussischeFinanzsystem sollte nun durch die Aufhebung der Durch-fuhrabgabe auf der Elbe durchbrochen werden. Das be-deutete zunächst einen bedeutenden Ausfall in den Ein-nahmen, dessen Deckung doch wieder Schwierigkeiten ver-ursachen musste. Man kann daher die Finanzwirtschafteines einfachen Stadtstaates, wie Hamburg doch einer ist,mit der eines vielseitigen Reiches, wie Preussens , nicht ohneweiteres vergleichen.

Es war jedoch nicht allein ein fiskalisches Interesse,welches Preussen veranlasste, an der Weitererhebung derDurchfuhrabgabe auf der Elbe festzuhalten, vielmehr auchein handelspolitisches. Das war die Rücksicht auf Stettin .

Wir müssen an dieser Stelle uns etwas näher mitdieser wichtigen Politik beschäftigen.

Der § 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1818 hatte imallgemeinen angeordnet, dass die Durchfuhrabgabe nur dieSumme der Einfuhrabgabe und der Ausfuhrabgabe seinsollte. Von dieser Festsetzung machte der § 14 eine wesent-liche Ausnahme. Dieser bestimmte nämlich: Beträgt füreine Ware diese Summe mehr als 12 Groschen, dann darfdennoch nicht mehr als 12 Groschen in den östlichen Pro-vinzen an Durchfuhrabgabe erhoben werden, wenn die Warenlinks der Oder den preussischen Staat betreten und ebensowieder verlassen. Damit sollte gesagt sein, dass Waren,welche beispielsweise von Hamburg oder von Lübeck ausauf der Elbe in die preussischen östlichen Provinzen zurDurchfuhr gebracht werden sollten , die Oder nur betretendürften, wenn sie im Stande wären, die Bezahlung eineshöheren Durchfuhrzolles als die von Stettin aus auf derOder verschifft werdenden Güter zu ertragen. Auf dieseWeise wollte man den harn burgischen Handel nach Polen ,Galizien, Ungarn und Mähren von der Elbe wegziehen undin seiner ganzen Ausdehnung auf die Oderschiffahrt undauf das rechte Oderufer verlegen, d. h. man wollte bewirken,dass die Warenspedition bei dem Transithandel dem Kauf-mannstande in dem preussischen Stettin zu Gute käme.