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II. ABSCHNITT
die, ebenfalls aufzuhebenden, Privatzölle von der prenssischenRegierung zu entschädigen waren. Indessen, es stand fest,dass die Durclifuhrabgabe, welche in den .Jahren 1819 und1820 im Durchschnitt 110 000 Thaler jährlich allein auf derElbe eingebracht habe 117 ), in jedem Falle für die Elbe ab-geschafft werden sollte. Bei vielen Gelegenheiten betontedie preussische Regierung die Grösse ihres Verlustes indiesem Falle. Ganz im Gegensatz zu den Anschauungendes prenssischen Bevollmächtigten und der Berliner Regie-rung stellte der Hamburgische Unterhändler, Senator Peh-möller, die Theorie von der Auslandsqualität der Elbe auf.Alles, was nicht Elbzoll, d. h. Abgabe zur Unterhaltung desFlussbettes, sei, käme bei Unterhandlungen über die Schiff-fahrt gar nicht in Betracht und habe in jedem Falle in Zu-kunft zu fallen. 118 ) Diese Theorie von der Auslandsqualitätder Elbe gab noch im Jahre 1880 bei Gelegenheit der Be-ratung einer neuen Elbschiffahrtsakte, auf welche weiterunten zurückzukommen sein wird, im Deutschen Reichstag Gelegenheit zu langen staatsrechtlichen Debatten.
Bei diesen verschiedenen theoretischen Auffassungeninteressirt uns jedoch nicht allein die Theorie an sich,sondern auch die praktische Grundlage, auf der sie sichauf baut. Es war für den Vertreter der Freien und Hanse-stadt Hamburg natürlich sehr naheliegend, diese Theorieaufzustellen; denn sie gab dem Verkehr auf der Elbe einesehr grosse Freiheit in der Bewegung und die hamburgischeVerwaltung hatte mit Ivonsumtions- und Transitabgabengar nichts zu thun. Schon damals lebte Hamburg fast aus-schliesslich vom Handel; von dem gesamten Elbhandel zogHamburgs Speditionsgeschäft den grössten Nutzen, da 4 /sdieses Handels in Hamburg seinen Anfang oder sein Endenahm. Ganz anders war die Sachlage Preussens. Hierhaben wir einen wirtschaftlich vielseitigen Staat vor uns;seine Einnahmebedürfnisse sind natürlich von denen Ham-burgs , auch relativ, sehr verschieden, da er eine ganz be-deutend grössere Anzahl wirtschaftlicher und politischerAufgaben zu erfüllen hat. Wie stand es mit der Durch-fuhrgebühr im besonderen? Das Gesetz vom 26, Mai 1818