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II. ABSCHNITT
Konferenzen bestanden noch immer alte Streitigkeitenzwischen den hannoverischen und preussischen Schilfern,indem die ersteren den letzteren auf dem hannoverischenLauf der Jetzel kein Recht zur Schiffahrt einräumen wollten. 57 )Wahrscheinlich sind die Schiffahrtsverhältnisse der Jetzedurch ein Privatübereinkommen zwischen der hannoverischenund preussischen Regierung geregelt worden ; denn es findetsich weder in der preussischen noch in der hannoverischenGesetzsammlung etwas, was darauf Bezug hätte. Vielleichtfand gar kein Abkommen statt, da die Schiffahrt der Jetzeimmer mehr an Bedeutung verlor.
Genau dasselbe lässt sich bezüglich der Aland sagen,welche ein wenig oberhalb der Jetzemündung in die Elbefliesst. Die Schiffahrt auf diesem Flusse ist im Laufe derZeit noch unbedeutender geworden, sodass er heute officiellnicht mehr unter die schiffbaren Flüsse gezählt wird. 58 )
Die Regelung der Verhältnisse auf der Delvenau, welcheals Fortsetzung der von Lübeck aus westlich von dem Ratze-burger See gehenden kanalisierten Stecknitz bei Lauenburg in die Elbe mündet, wurde ebenfalls den betreffenden Regie-rungen , Dänemark, Mecklenburg und Lübeck überlassen.Nach einer Mitteilung des hamburgischen Bevollmächtigtenin der Dresdener Commission hatte sich Lübeck bereit er-klärt, auf alle Privilegien und ausschliesslichen Schiffahrts-rechte zu verzichten, sobald man zu einer Einigung überdie Schiffahrt auf dem Stecknitz-Kanal und der Delvenauim allgemeinen gekommen sei. 5a ) Auch diese Einigung scheintder geringen Bedeutung dieser Schiffahrt wegen unterbliebenzu sein.
Eine liegelung der Verhältnisse auf den nur fiössbarenFlüssen, also besonders der Mulde, der oberen Saale, derweissen und der schwarzen Elster war von vornherein aus-geschlossen, da auch die Wiener Akte nichts über sie sagte.
2. DIE REGELUNG DES REVISIONSRECHTES.
Das preussische Zollgesetz vom 26. Mai 1818 war einsehr kühnes Unternehmen. Bisher war durch das Verbot-