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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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II. ABSCHNITT

Konferenzen bestanden noch immer alte Streitigkeiten zwischen den hannoverischen und preussischen Schilfern, indem die ersteren den letzteren auf dem hannoverischen Lauf der Jetzel kein Recht zur Schiffahrt einräumen wollten. 57 ) Wahrscheinlich sind die Schiffahrtsverhältnisse der Jetze durch ein Privatübereinkommen zwischen der hannoverischen und preussischen Regierung geregelt worden ; denn es findet sich weder in der preussischen noch in der hannoverischen Gesetzsammlung etwas, was darauf Bezug hätte. Vielleicht fand gar kein Abkommen statt, da die Schiffahrt der Jetze immer mehr an Bedeutung verlor.

Genau dasselbe lässt sich bezüglich der Aland sagen, welche ein wenig oberhalb der Jetzemündung in die Elbe fliesst. Die Schiffahrt auf diesem Flusse ist im Laufe der Zeit noch unbedeutender geworden, sodass er heute officiell nicht mehr unter die schiffbaren Flüsse gezählt wird. 58 )

Die Regelung der Verhältnisse auf der Delvenau, welche als Fortsetzung der von Lübeck aus westlich von dem Ratze­burger See gehenden kanalisierten Stecknitz bei Lauenburg in die Elbe mündet, wurde ebenfalls den betreffenden Regie­rungen , Dänemark , Mecklenburg und Lübeck überlassen. Nach einer Mitteilung des hamburgischen Bevollmächtigten in der Dresdener Commission hatte sich Lübeck bereit er­klärt, auf alle Privilegien und ausschliesslichen Schiffahrts­rechte zu verzichten, sobald man zu einer Einigung über die Schiffahrt auf dem Stecknitz-Kanal und der Delvenau im allgemeinen gekommen sei. 5a ) Auch diese Einigung scheint der geringen Bedeutung dieser Schiffahrt wegen unterblieben zu sein.

Eine liegelung der Verhältnisse auf den nur fiössbaren Flüssen, also besonders der Mulde, der oberen Saale, der weissen und der schwarzen Elster war von vornherein aus­geschlossen, da auch die Wiener Akte nichts über sie sagte.

2. DIE REGELUNG DES REVISIONSRECHTES.

Das preussische Zollgesetz vom 26. Mai 1818 war ein sehr kühnes Unternehmen. Bisher war durch das Verbot-